Grundsätzlich gilt die Europäische Fluggastrechteverordnung auch in Corona-Zeiten uneingeschränkt, berichtet der Berliner Reiserechtsanwalt Moritz Walprecht in der Zeitschrift REISE & PREISE. Fluggäste können von der ausführenden Airline eine Umbuchung auf einen Ersatzflug verlangen. Lehnt die Airline ab, sind betroffene Fluggäste berechtigt, eigenständig einen Flug ‒ auch bei einer Drittairline ‒ zu buchen. Die Kosten dafür sind von der Fluggesellschaft zu erstatten. Werden Fluggäste auf alternative Flughäfen umgebucht, muss die Airline für die Beförderung zum Ausweichflughafen und falls nötig auch für eine notwendige Hotelübernachtung am Airport sorgen. Eine ausführliche Abhandlung des Themas lesen Sie in der neuen Ausgabe von REISE & PREISE, die ab sofort im deutschsprachigen Zeitschriften-handel erhältlich ist.
Fliegen in Corona-Zeiten
Was tun, wenn der Flug gestrichen wird?
Grundsätzlich gilt die Europäische Fluggastrechteverordnung auch in Corona-Zeiten uneingeschränkt, berichtet der Berliner Reiserechtsanwalt Moritz Walprecht in der Zeitschrift REISE & PREISE. Fluggäste können von der ausführenden Airline eine Umbuchung auf einen Ersatzflug verlangen. Lehnt die Airline ab, sind betroffene Fluggäste berechtigt, eigenständig einen Flug ‒ auch bei einer Drittairline ‒ zu buchen. Die Kosten dafür sind von der Fluggesellschaft zu erstatten. Werden Fluggäste auf alternative Flughäfen umgebucht, muss die Airline für die Beförderung zum Ausweichflughafen und falls nötig auch für eine notwendige Hotelübernachtung am Airport sorgen. Eine ausführliche Abhandlung des Themas lesen Sie in der neuen Ausgabe von REISE & PREISE, die ab sofort im deutschsprachigen Zeitschriften-handel erhältlich ist.