Nach einer umfassenden juristischen Prüfung einer Untersagungsverfügung, welche die Stadt Hamburg am 31. März erlassen hatte, legten die Rechtsanwälte von REMONDIS am 01.04.2008 "Widerspruch" gegen die Untersagungsverfügung bei der Stadt Hamburg ein. Gleichzeitig wurde beim Verwaltungsgericht Hamburg einstweiliger Rechtsschutz beantragt. Aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 03.04.2008 (Az.: 4 E 880/08) ist es der REMONDIS GmbH nun jedenfalls bis zu einer Entscheidung in dem gerichtlichen Eilverfahren gestattet, ihre Tätigkeit in diesem Zusammenhang unbehelligt fortzusetzen. Das Gericht hat insoweit ausdrücklich betont, dass es in Anbetracht der Sach- und Rechtslage der REMONDIS GmbH nicht zugemutet werden könne, angesichts drohender Vollstreckung untätig zu bleiben, während die Stadtreinigung Hamburg ihre Bemühungen im Altpapiermarkt fortsetzen könne.
Die privatwirtschaftliche Sammlung von Altpapier aus privaten Haushaltungen ist bundesweit bereits in mehreren Verfahren ausdrücklich genehmigt worden. Aktuell haben das OVG Lüneburg und der VGH Baden-Württemberg in zwei Eilverfahren die grundsätzliche Zulässigkeit solcher gewerblichen Sammlungen anerkannt. Gesetzlich sei kein Regel-/Ausnahmeverhältnis zugunsten der öffentlichen Abfallentsorgung konstituiert - so die Richter.
Die haushaltsnahe Sammlung des wichtigen Sekundärrohstoffs Altpapier erhöht im Vergleich zur zentralen Erfassung über Sammelcontainer die Verwertungsquote bei diesem Wertstoff erheblich und verbessert die Umweltbilanz unter anderem durch die Vermeidung von zusätzlichem Individualverkehr. Darüber hinaus wird für die Papierherstellung aus Altpapier nur rund die Hälfte der Energie benötigt, die für die Produktion von Neupapieren aufgebracht werden muss. Hinzu kommt die Schonung der natürlichen Holzressourcen, die neben der Wirtschaftlichkeit ein weiteres Argument für die haushaltsnahe Erfassung ist.