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Wenn’s um die Wurst geht – vom Grillvergnügen zum Nachbarschaftsstreit

(lifePR) (Köln, )
Sommerzeit ist Grillzeit: Das Grillvergnügen kann allerdings schnell zu Unstimmigkeiten mit dem Nachbarn führen - zum Beispiel wegen Geruchs- und Rauchbelästigung. Doch was ist erlaubt, was nicht? Mit der gebotenen Rücksicht gegenüber den Nachbarn brauchen Grillfreunde sich die Lust auf die Bratwurst nicht verderben zu lassen. Markus Hannen, Partneranwalt der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG aus der Bonner Anwaltssozietät Dr. Franken, Grillo, Steinweg, klärt über die Rechte und Pflichten beim Grillen im Freien auf.

Übermäßiger Rauch und Gerüche sollten verhindert werden

Eine bundesweit eindeutige Rechtsprechung besteht nicht, bei Streitfällen rund ums Grillen wird vor Gericht von Fall zu Fall geurteilt. "Auch wenn es kein ganzheitliches Grillverbot gibt, gestaltet sich das gelegentliche Brutzeln von Würstchen auf dem Balkon oder der Terrasse eines Mehrfamilienhauses problematisch", sagt Hannen. Das Gesetz schreibt vor, dass Nachbarn nicht übermäßig mit Qualm und Gerüchen belästigt werden dürfen - insbesondere wenn der Rauch in die Wohn- oder Schlafräume der Nachbarn eindringt. Da der Balkon-Griller im Sommer damit rechnen muss, dass die Fenster offen stehen, sollte er hier unbedingt Rücksicht nehmen. Missachtet er dies, kann ein Eingreifen der Polizei drohen. "Kann der Hobby-Koch das Grillen dennoch nicht lassen, muss er unter anderem mit einer Geldbuße rechnen", sagt Hannen.

Verursacht ein Nachbar bei der Befeuerung seines Grills übermäßigen Qualm, der die Nachbarschaft nachweislich erheblich belästigt, kann der Nachbar dagegen vorgehen, indem er sich im ersten Schritt an den Vermieter wendet.

Grillverbote sind bindend

Wenn die Hausordnung oder eine Klausel im Mietvertrag das Grillen auf dem Balkon untersagt, müssen sich die Bewohner an dieses Verbot halten. "Sollte der Mieter das Grillverbot auch nach einer Abmahnung missachten, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen", sagt Hannen.

Ein Grillverbot kann auch für den Elektrogrill gelten. "In der Rechtsprechung werden zwar Unterschiede gemacht, ob ein Elektro- oder Holzkohlegrill benutzt wird. Aber auch wenn bei einem Elektrogrill meist weniger Qualm entsteht, hängt es von der örtlichen Rechtssprechung ab, ob dieser benutzt werden darf", ergänzt Hannen. Hat der Vermieter kein Grillverbot im Mietvertrag verhängt, darf auch kein nachträgliches Grillverbot ausgesprochen oder per Aushang einseitig in die Hausordnung aufgenommen werden, so der ROLAND-Partneranwalt.

Grillfeiern ankündigen

Bei Grillpartys auf größerer Terrasse oder im Garten eines Mehrfamilienhauses sollten Gastgeber etwa 48 Stunden vor dem Fest die Nachbarn informieren. So können sich diese darauf einstellen und die Fenster rechtzeitig schließen. Wie häufig auf der Terrasse oder im Garten gegrillt und gefeiert werden darf, lässt sich pauschal nicht beantworten. Da gesetzliche Grundlagen fehlen, beurteilen Gerichte das Grillen und Feiern entsprechend der örtlichen Gegebenheiten sehr unterschiedlich. Grundsätzlich sollten große Gartenfeste aber höchstens viermal im Jahr, Feste auf Balkonen oder Terrassen in der Zeit von April bis September maximal einmal im Monat gefeiert werden. "Die örtliche Lärmschutzverordnung ist dabei einzuhalten: Nach 22:00 Uhr ist Nachtruhe, sodass auch in normaler Gesprächslautstärke auf Balkonen oder Terrassen nicht mehr weiter gefeiert werden darf. Allerdings darf sich bis zu diesem Zeitpunkt niemand über ein lebhaftes Gespräch oder über Gläserklirren aufregen", sagt Hannen.

In Parks an die Regeln halten

An schönen Sommertagen zieht es viele Menschen in öffentliche Parks zum Grillen. "Hier ist die Rechtsprechung eindeutig. Es gibt nach keinem Landesgesetz das Recht, in der freien Landschaft - insbesondere am Strand oder in einem Park - zu grillen", klärt Hannen auf. Nach den Naturschutz-, Wald- oder Landes-Immissionsschutzgesetzen ist dies grundsätzlich nur an dafür vorgesehenen Plätzen erlaubt. Verstöße werden mit hohen Bußgeldern bestraft. Diese bemessen sich unter anderem auch danach, wie hoch der durch das Grillen entstandene Sachschaden ist.

Das Grillen in den Sommermonaten ist ein geselliger Zeitvertreib für Freunde und Familien und muss bis zu einem gewissen Maß von Nachbarn geduldet werden. "Wer weiterhin ein freundschaftliches Verhältnis zur Nachbarschaft pflegen will, sollte unbedingt darauf achten, Qualm und starke Gerüche zu vermeiden", rät Hannen.

ROLAND-Gruppe

Die Gesellschaften der ROLAND-Gruppe gehören zu den führenden Anbietern von Rechtsschutz, Prozess-finanzierungs-, Schutzbrief- und Assistance-Leistungen. Die Gruppe hat 1.383 Mitarbeiter und Bruttobeitragseinnahmen von 324,9 Millionen Euro sowie Umsatzerlöse und sonstige Erträge von 47,3 Millionen Euro (Geschäftsjahr 2011).

Über ROLAND Rechtsschutz

Die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist ein Premium-Anbieter für Rechtsschutz. Die Gesellschaft zählt mit einem Rechtsschutz-Bestand von rund 365 Millionen Euro im Jahr 2012 zu den wachstumsstärksten Anbietern der Branche und belegt heute Platz drei im deutschen Rechtsschutz-Markt. Zu dem Leistungsangebot des Rechtsschutz-Spezialisten zählen sowohl Produkte für Privat- als auch für Gewerbekunden. Die Produktpalette im Privatkunden-Segment reicht vom Verkehrs-Rechtsschutz bis zu umfassenden Rechtsschutz-Paketen. Dazu gehört auch die Kostenübernahme bei Mediationsverfahren. Bei Produkten für Gewerbekunden zeichnet sich ROLAND Rechtsschutz durch passgenaue Lösungen für Unternehmen sowie Berufsgruppen aus, so zum Beispiel für Top-Manager, Ärzte, Steuerberater und Architekten.

ROLAND Rechtsschutz übernimmt nicht nur die Kosten im Rechtsschutz-Fall, sondern beugt auch vor. Deshalb können sich Kunden rund um die Uhr einen ersten rechtlichen Rat per Telefon durch einen unabhängigen Anwalt einholen - noch bevor es zu einem Rechtsstreit kommt. Zudem verfügt ROLAND über ein Netzwerk an 2.500 qualifizierten Partneranwälten und empfiehlt den Kunden bei Bedarf als zusätzliche Service-Leistung unverbindlich eine geeignete Kanzlei.

Geschäftsbereiche und Produktprogramme:

ROLAND Rechtsschutz: 1957 gegründet; gehört heute zur Spitzengruppe deutscher Anbieter; in mehreren europäischen Ländern erfolgreich; Rechtsschutz-Lösungen für Privat-, Unternehmens- und Industriekunden
Jurpartner Rechtsschutz: bietet als Rechtsschutz-Zweitmarke im Konzern eine preiswerte Absicherung für den Privatkunden
ROLAND ProzessFinanz: finanziert Prozesse gegen Erfolgsbeteiligung
ROLAND Schutzbrief: drittgrößter deutscher Schutzbriefanbieter; innovative Schutzbriefpakete und inkludierte Schutzbriefe
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