Übermäßiger Rauch und Gerüche sollten verhindert werden
Eine bundesweit eindeutige Rechtsprechung besteht nicht, bei Streitfällen rund ums Grillen wird vor Gericht von Fall zu Fall geurteilt. "Auch wenn es kein ganzheitliches Grillverbot gibt, gestaltet sich das gelegentliche Brutzeln von Würstchen auf dem Balkon oder der Terrasse eines Mehrfamilienhauses problematisch", sagt Hannen. Das Gesetz schreibt vor, dass Nachbarn nicht übermäßig mit Qualm und Gerüchen belästigt werden dürfen - insbesondere wenn der Rauch in die Wohn- oder Schlafräume der Nachbarn eindringt. Da der Balkon-Griller im Sommer damit rechnen muss, dass die Fenster offen stehen, sollte er hier unbedingt Rücksicht nehmen. Missachtet er dies, kann ein Eingreifen der Polizei drohen. "Kann der Hobby-Koch das Grillen dennoch nicht lassen, muss er unter anderem mit einer Geldbuße rechnen", sagt Hannen.
Verursacht ein Nachbar bei der Befeuerung seines Grills übermäßigen Qualm, der die Nachbarschaft nachweislich erheblich belästigt, kann der Nachbar dagegen vorgehen, indem er sich im ersten Schritt an den Vermieter wendet.
Grillverbote sind bindend
Wenn die Hausordnung oder eine Klausel im Mietvertrag das Grillen auf dem Balkon untersagt, müssen sich die Bewohner an dieses Verbot halten. "Sollte der Mieter das Grillverbot auch nach einer Abmahnung missachten, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen", sagt Hannen.
Ein Grillverbot kann auch für den Elektrogrill gelten. "In der Rechtsprechung werden zwar Unterschiede gemacht, ob ein Elektro- oder Holzkohlegrill benutzt wird. Aber auch wenn bei einem Elektrogrill meist weniger Qualm entsteht, hängt es von der örtlichen Rechtssprechung ab, ob dieser benutzt werden darf", ergänzt Hannen. Hat der Vermieter kein Grillverbot im Mietvertrag verhängt, darf auch kein nachträgliches Grillverbot ausgesprochen oder per Aushang einseitig in die Hausordnung aufgenommen werden, so der ROLAND-Partneranwalt.
Grillfeiern ankündigen
Bei Grillpartys auf größerer Terrasse oder im Garten eines Mehrfamilienhauses sollten Gastgeber etwa 48 Stunden vor dem Fest die Nachbarn informieren. So können sich diese darauf einstellen und die Fenster rechtzeitig schließen. Wie häufig auf der Terrasse oder im Garten gegrillt und gefeiert werden darf, lässt sich pauschal nicht beantworten. Da gesetzliche Grundlagen fehlen, beurteilen Gerichte das Grillen und Feiern entsprechend der örtlichen Gegebenheiten sehr unterschiedlich. Grundsätzlich sollten große Gartenfeste aber höchstens viermal im Jahr, Feste auf Balkonen oder Terrassen in der Zeit von April bis September maximal einmal im Monat gefeiert werden. "Die örtliche Lärmschutzverordnung ist dabei einzuhalten: Nach 22:00 Uhr ist Nachtruhe, sodass auch in normaler Gesprächslautstärke auf Balkonen oder Terrassen nicht mehr weiter gefeiert werden darf. Allerdings darf sich bis zu diesem Zeitpunkt niemand über ein lebhaftes Gespräch oder über Gläserklirren aufregen", sagt Hannen.
In Parks an die Regeln halten
An schönen Sommertagen zieht es viele Menschen in öffentliche Parks zum Grillen. "Hier ist die Rechtsprechung eindeutig. Es gibt nach keinem Landesgesetz das Recht, in der freien Landschaft - insbesondere am Strand oder in einem Park - zu grillen", klärt Hannen auf. Nach den Naturschutz-, Wald- oder Landes-Immissionsschutzgesetzen ist dies grundsätzlich nur an dafür vorgesehenen Plätzen erlaubt. Verstöße werden mit hohen Bußgeldern bestraft. Diese bemessen sich unter anderem auch danach, wie hoch der durch das Grillen entstandene Sachschaden ist.
Das Grillen in den Sommermonaten ist ein geselliger Zeitvertreib für Freunde und Familien und muss bis zu einem gewissen Maß von Nachbarn geduldet werden. "Wer weiterhin ein freundschaftliches Verhältnis zur Nachbarschaft pflegen will, sollte unbedingt darauf achten, Qualm und starke Gerüche zu vermeiden", rät Hannen.