Alles nur Fake? – Wann die Falschmeldung den Autor hinter Gitter bringt
Früher nannte man sie Falschmeldungen, heute heißen sie Fake News. Auch wenn es sich bei beiden Begriffen um inkorrekte, in der Öffentlichkeit verbreitete Informationen handelt, bedeuten sie doch längst nicht das Gleiche. Fake News kann jeder streuen, der in den sozialen Netzwerken unterwegs ist. „Fake News werden gezielt zur Meinungsmache eingesetzt, zum Beispiel um Stimmung gegen Personen oder Institutionen zu machen“, erklärt Rechtsanwalt Fabian Rüsch. Haben sich diese gefälschten Nachrichten erst einmal wie ein Lauffeuer im Internet verbreitet, ist der Schaden kaum mehr zu beheben. Das Problem dabei: „Es gibt kein Gesetz, das grundsätzlich die Erstellung oder Verbreitung verbietet“, so der Anwalt. „Haben die Fake News aber einen beleidigenden oder verleumderischen Inhalt, handelt es sich dabei um eine Straftat.“ Und dann kann dem Autor eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, mindestens aber eine deftige Geldstrafe drohen.
Satire oder Beleidigung? – Wann die Stichelei zur rechtlichen Grauzone wird
Spätestens seit Jan Böhmermanns Dichtkunst ist klar: Öffentliche Aussagen können einen schnell in rechtliche Schwierigkeiten bringen – und dafür muss der auf den Schlips Getretene nicht einmal ein Staatsoberhaupt sein. „Eine Beleidigung definiert sich dadurch, dass durch die Aussagen die Ehre eines Menschen verletzt wird – dabei ist zweitrangig, um welchen Menschen es sich handelt“, erläutert der Rechtsexperte. Die Abgrenzung zur Satire, die per Definition mithilfe von Übertreibungen auf gesellschaftliche Missstände hinweisen möchte, ist jedoch weiterhin schwierig. Fabian Rüsch weiß, was zu tun ist, wenn man selbst Opfer einer öffentlichen Beleidigung oder von Fake News mit strafbarem Inhalt wird: „Der Geschädigte kann den Verursacher anzeigen und gegebenenfalls sogar auf Schadenersatz verklagen.“ Fast alle sozialen Netzwerke bieten außerdem die Möglichkeit, einen potenziell rufschädigenden oder beleidigenden Inhalt zu melden. Ob das zur gewünschten Löschung führt, ist allerdings eine andere Frage: „Die Meinungsfreiheit wird hier in der Regel sehr hoch bewertet“, so der ROLAND-Partneranwalt.
Datenschutz – Wenn das Internet einfach nicht vergessen will
Ein Video aus dem Urlaub, ein Bild vom Abendessen, eine Statusmeldung zum Kinobesuch: Nirgendwo wird Selbstinszenierung so groß geschrieben wie in den sozialen Netzwerken. Aber wie sagt man so schön? Das Internet vergisst nie! Oder etwa doch? Welche Daten werden von den sozialen Netzwerken gespeichert? „Facebook speichert zum Beispiel sämtliche Daten, die man seiner Chronik hinzufügt, auch alle Aktualisierungen und Änderungen“, weiß Rechtsanwalt Fabian Rüsch. Doch das ist noch lange nicht alles: Facebook merkt sich auch den Statusverlauf, die Klicks auf Werbeanzeigen oder Chatverläufe und Verbindungen zu anderen Usern. Wer wissen möchte, welche Daten im Langzeitgedächtnis der Plattform liegen, kann sich eine Kopie seiner Daten über die Kontoeinstellungen herunterladen. Doch wie werde ich unerwünschte Erinnerungen wieder los? „Hat man die Daten selbst eingestellt, kann man sie in der Regel auch selbst löschen“, erklärt der ROLAND-Partneranwalt. „Wenn ein anderer Nutzer die Daten hochgeladen hat, muss man diesen bitten, sie zu löschen, oder sich gegebenenfalls an den Betreiber der Seite wenden.“ Dennoch gilt für alles, was man der Öffentlichkeit zugänglich macht: Nie geht man so ganz.
Social Boss? – Wenn sich der Chef in die virtuelle Welt einloggt
Einmal den Frust über den Chef bei Facebook kundgetan und schon liegt die Abmahnung auf dem Tisch. Darf mich mein Vorgesetzter eigentlich im Internet ausspionieren? Der Anwalt für Arbeitsrecht sagt dazu: „Ist das Profil öffentlich einsehbar, kann der Arbeitgeber natürlich genauso darauf zugreifen wie andere User auch. Bewusst durchsuchen sollte er die Seite seines Mitarbeiters aber nicht. Erst wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass der Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung begangen hat, darf er Recherche betreiben.“ Dabei muss der Vorgesetzte allerdings seine wahre Identität preisgeben und darf seinem Angestellten nicht „undercover“, zum Beispiel über ein gefälschtes Profil, delikate Details entlocken. „Für die sozialen Netzwerke gelten die gleichen Verhaltensregeln wie im wahren Leben“, erläutert Fabian Rüsch. Sofern es sich nicht um betriebliche Belange handelt, darf der Chef seinem Mitarbeiter nicht vorschreiben, was er zu tun und zu lassen hat. Doch auch der Arbeitnehmer muss sich im World Wide Web benehmen. So kann der Vorgesetzte verlangen, dass bestimmte negative Äußerungen gelöscht werden. Wer seinen Ausbilder also zum Beispiel als „Menschenschinder“ bezeichnet, muss diesen Kommentar vermutlich später zurücknehmen – und mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Richtig heikel wird es bei gravierenden Beleidigungen, volksverhetzenden oder geschäftsschädigenden Äußerungen im Internet: Denn dann folgt auf den frustgeladenen Kommentar schnell die fristlose Kündigung.
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ROLAND Rechtsschutz übernimmt nicht nur die Kosten im Rechtsschutzfall, sondern beugt auch vor. Deshalb können sich Kunden rund um die Uhr einen ersten rechtlichen Rat per Telefon von einem unabhängigen Anwalt einholen – noch bevor es zu einem Rechtsstreit kommt. Zudem verfügt ROLAND über ein Netzwerk von 2.500 qualifizierten Partneranwälten und empfiehlt den Kunden bei Bedarf als zusätzliche Service-Leistung unverbindlich eine geeignete Kanzlei.