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Badespaß am See und im Freibad: Was beim nassen Vergnügen zu beachten ist

(lifePR) (Köln, )
Sobald sich die Sonne blicken lässt, sind Badeseen und Freibäder beliebte Ziele, um das gute Wetter auf der Liegewiese und im Wasser zu genießen. Was zu beachten ist, damit der Ausflug ins kühle Nass in schöner Erinnerung bleibt, erklärt ROLAND- Partneranwalt Axel Knieps von der Kanzlei Knieps in Frankfurt an der Oder.

See oder Badesee - wo darf man sich bei Hitze abkühlen und wo nicht?

Einen öffentlichen Badesee erkennt man daran, dass weder Verbotsschilder noch andere Hinweise auf Privatbesitz am Ufer aufgestellt sind. Oft gibt es ein Schild mit der Aufschrift

'Benutzung des Badesees auf eigene Gefahr'. Auch wenn ein See ohne Verbotsschilder über viele Jahre regelmäßig durch die Allgemeinheit zum Baden genutzt wird, kann dies als Zustimmung des Eigentümers gelten. "Wer unsicher ist, ob das Baden im nahegelegenen See erlaubt ist, kann sich bei der zuständigen Polizeibehörde oder beim Ordnungsamt der Stadt informieren", so Rechtsanwalt Axel Knieps.

Diebstahl im Freibad: Wer haftet für gestohlene Dinge auf der Liegewiese?

Für persönliche Gegenstände, die von der Liegewiese gestohlen werden, haftet jeder selbst. Der Experte rät: "Grundsätzlich sollte jeder Badegast auf seine persönlichen Sachen achten. Denn: Der Betreiber des Freibads ist nicht verpflichtet, auf eventuelle Diebstähle hinzuweisen, da diese Gefahr allgemein bekannt ist." Kann der Täter ermittelt werden, haftet er für den Schaden.

Essen und Trinken - sind Verbote am Badesee oder im Freibad rechtens?

Der Betreiber eines Freibads kann eine Hausordnung aufstellen, die das Mitbringen von Essen und Getränken verbietet. Gibt es keine Hinweisschilder, ist die Aussage des Bademeisters verbindlich. Er entscheidet stellvertretend für den Betreiber, ob das Picknicken erlaubt ist.

Was alkoholische Getränke angeht, ist Folgendes zu beachten: Der Genuss von Alkohol am Badesee oder im Freibad ist gesetzlich nicht verboten. Allerdings sollte sich jeder an öffentlichen Plätzen so verhalten, dass er andere nicht gefährdet. "Wer betrunken schwimmt, gefährdet sich und andere. Daher sollte der Alkoholgenuss beim nassen Vergnügen maßvoll bleiben", empfiehlt der ROLAND-Partneranwalt.

Verletzungen durch Glasscherben im Gras oder im Wasser - wer haftet?

Aufgrund seiner Sorgfaltspflicht muss der Betreiber eines Freibads dafür sorgen, dass die Besucher nicht zu Schaden kommen. Dazu gehört, dass die Wiese regelmäßig kontrolliert und sauber gehalten wird. Das Wasser regelmäßig nach Glasscherben abzusuchen, wäre jedoch unzumutbar. Werden Glasscherben entdeckt, müssen sie sofort entfernt werden. Der Betreiber haftet hingegen nicht, wenn er einmal eine Glasscherbe übersieht. "Entscheidend ist, dass der Badbetreiber seinen allgemeinen Kontrollpflichten nachkommt. Grundsätzlich müssen die Badegäste selbst darauf achten, wohin sie treten", so Axel Knieps.

Musik im Freibad: Wie laut darf die Musikanlage am Beckenrand sein?

Der Betreiber eines Freibads darf auch diesbezüglich eigene Verhaltensregeln aufstellen. Er kann mit Schildern darauf hinweisen, aber auch der Bademeister kann den Badegast darauf aufmerksam machen. So darf er vom Badegast fordern, dass er die Musik leiser dreht oder ganz ausstellt. Sobald sich weitere Badegäste durch die Musik belästigt fühlen, ist die Lautstärke entsprechend anzupassen. "Kommt es mit den Nachbarn auf der Liegewiese wegen der Musiklautstärke zu Unstimmigkeiten, sollten Badegäste den Bademeister zu Rate ziehen", rät der Experte. "Schließlich sollte sich jeder so verhalten, dass er andere nicht stört."

Beachparty: Darf ich an frei zugängliche Seen und Flussufern zur Party einladen? Grundsätzlich besteht in Deutschland Versammlungsfreiheit. Daher darf man auch an frei zugänglichen Seen und Flussufern feiern. Nimmt die Party jedoch Dimensionen an, die über das Übliche hinausgehen, sieht es anders aus: Ein erhöhter Lärmpegel und zu viel Müll können den Eigentümer des Sees und die Allgemeinheit stören. Der ROLAND-Partneranwalt erklärt: "Kleinere Beachpartys sind in der Regel okay, für Massenveranstaltungen muss zuvor die Erlaubnis des Seeeigentümers und des zuständigen Ordnungsamtes eingeholt werden."

ROLAND-Gruppe

Die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist ein Premium-Anbieter für Rechtsschutz. Die Gesellschaft zählt mit einem Rechtsschutz-Bestand von 369,5 Millionen Euro im Jahr 2012 zu den wachstumsstärksten Anbietern der Branche und belegt heute Platz drei im deutschen Rechtsschutz-Markt. Zu dem Leistungsangebot des Rechtsschutz-Spezialisten zählen sowohl Produkte für Privat- als auch für Gewerbekunden. Die Produktpalette im Privatkunden-Segment reicht vom Verkehrs-Rechtsschutz bis zu umfassenden Rechtsschutz-Paketen. Dazu gehört auch die Kostenübernahme bei Mediationsverfahren. Bei Produkten für Gewerbekunden zeichnet sich ROLAND Rechtsschutz durch passgenaue Lösungen für Unternehmen sowie Berufsgruppen aus, so zum Beispiel für Top-Manager, Ärzte, Steuerberater und Architekten.

ROLAND Rechtsschutz übernimmt nicht nur die Kosten im Rechtsschutz-Fall, sondern beugt auch vor. Deshalb können sich Kunden rund um die Uhr einen ersten rechtlichen Rat per Telefon durch einen unabhängigen Anwalt einholen - noch bevor es zu einem Rechtsstreit kommt. Zudem verfügt ROLAND über ein Netzwerk an 2.500 qualifizierten Partneranwälten und empfiehlt den Kunden bei Bedarf als zusätzliche Service-Leistung unverbindlich eine geeignete Kanzlei.

Kurzprofil der ROLAND-Gruppe, Köln

Die Gesellschaften der ROLAND-Gruppe gehören zu den führenden Anbietern von Rechtsschutz, Prozess-finanzierungs-, Schutzbrief- und Assistance-Leistungen. Die Gruppe hat 1.400 Mitarbeiter und Bruttobeitragseinnahmen von 391,1 Millionen Euro sowie Umsatzerlöse und sonstige Erträge von 45,6 Millionen Euro (Geschäftsjahr 2012).

Geschäftsbereiche und Produktprogramme:

ROLAND Rechtsschutz: 1957 gegründet; gehört heute zur Spitzengruppe deutscher Anbieter; in mehreren europäischen Ländern erfolgreich; Rechtsschutz-Lösungen für Privat-, Unternehmens- und Industriekunden Jurpartner Rechtsschutz: bietet als Rechtsschutz-Zweitmarke im Konzern eine preiswerte Absicherung für den Privatkunden
ROLAND ProzessFinanz: finanziert Prozesse gegen Erfolgsbeteiligung
ROLAND Schutzbrief: drittgrößter deutscher Schutzbriefanbieter; innovative Schutzbriefpakete und inkludierte Schutzbriefe
ROLAND Assistance: B2B-Deckungskonzepte in den Geschäftsfeldern Fahrzeug & Mobilität, Haus & Wohnen, Gesundheit & Pflege sowie Reise & Mehrwerte

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