Nicht überall dürfen Bäume geschlagen werden
Alle Jahre wieder beginnt sie: Die Suche nach dem passenden Christbaum. Wer seinen Baum nicht nur kaufen, sondern auch selbst schlagen möchte, sollte sich zuvor über die örtlichen Regelungen informieren. Um herauszufinden, wo in öffentlichen Wäldern Bäume geschlagen werden dürfen, lohnt sich ein Anruf beim zuständigen Forstamt. Bei Bäumen auf privatem Grund muss natürlich der Eigentümer mit dem Schlagen einverstanden sein. "Ein Baum darf aber auch auf privatem Grund nur dann gefällt werden, wenn die Baumschutzsatzung der jeweiligen Kommune das erlaubt", erklärt Christian Hemmer.
Den Weihnachtsbaum sicher nach Hause transportieren
Ist der Christbaum erst einmal gekauft, muss er oft noch mit dem Auto nach Hause geschafft werden. Damit nichts und niemand zu Schaden kommt, muss der Baum so verstaut und gesichert werden, dass er selbst dann nicht verrutschen oder herabfallen kann, wenn der Fahrer plötzlich ausweichen oder eine Vollbremsung hinlegen muss. "Missachtet der Käufer diese Vorschrift und wird aufgrund dessen eine Person verletzt oder wird eine Sache beschädigt, haftet er selbst beziehungsweise die für das Fahrzeug eintrittspflichtige Kfz-Haftpflicht-Versicherung", erläutert der ROLAND-Partneranwalt.
Christbäume auf dem Balkon besonders gut befestigen
Doch auch, wenn der Baum bereits sicher zu Hause angekommen ist, ist Vorsicht geboten. Wer seinen Christbaum zum Beispiel auf dem Balkon aufstellt, muss darauf achten, dass er ausreichend befestigt ist und nicht zu nah an der Brüstung steht. "Fällt der Weihnachtsbaum vom Balkon und wird ein Auto beschädigt oder gar eine Person verletzt, haften der Eigentümer des Baums und derjenige, der ihn aufgestellt hat", betont Christian Hemmer. "Eine Ausnahme ist zum Beispiel, wenn es so stark stürmt, dass das Herabstürzen nicht hätte verhindert werden können."
Mängel am Weihnachtsbaum muss der Käufer nachweisen
Beginnt der Weihnachtsbaum noch vor dem Fest zu welken, ist der Ärger groß. Und die Tanne umzutauschen, ist gar nicht so einfach. Denn bei schnell verderblichen Waren muss grundsätzlich der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war. "Diese Regel lässt sich auch auf geschlagene Weihnachtsbäume übertragen", erläutert der ROLAND-Partneranwalt. Ist der Christbaum mangelhaft, muss der Käufer also zunächst nachweisen, dass er den Baum tatsächlich bei dem jeweiligen Verkäufer erworben hat. Außerdem muss er belegen, dass die Tanne bereits beim Kauf so beschädigt oder krank war, dass sie sich schon kurz danach nicht mehr frisch hielt.
Ein geschlagener Baum kann nicht zurückgegeben werden
Was aber, wenn der Weihnachtsbaum im eigenen Wohnzimmer oder auf dem eigenen Balkon doch nicht mehr gefällt? Hat der Käufer ihn selbst vor Ort bei einem Händler erworben, muss er ihn dennoch behalten. "Ein Widerrufsrecht gibt es nur in bestimmten Fällen, zum Beispiel, wenn der Baum per Telefon oder im Internet erworben wurde", sagt Christian Hemmer. Aber auch in diesem Fall kann der Kunde den Kauf nur dann widerrufen, wenn die Ware nicht schnell verderben kann - auch Schnittpflanzen sind als schnell verderblich anzusehen. "Wurde also ein Baum bestellt, der eingepflanzt in einem Topf übersandt wird, hat der Kunde ein Widerrufsrecht. Einen bereits geschlagenen Baum kann er hingegen nicht zurücksenden."
Kommune holt den Christbaum nach dem Fest ab
Auch der gesündeste Weihnachtsbaum ist irgendwann reif, entsorgt zu werden. Von dem schwedischen Brauch, ihn einfach aus dem Fenster zu werfen, ist hierzulande allerdings abzuraten. "In den meisten Kommunen holt der örtliche Entsorger an bestimmten Tagen nach dem Weihnachtsfest die Bäume ab", erklärt Christian Hemmer abschließend. "Der Baum muss dann kurz zuvor komplett abgeschmückt an der Straße deponiert werden. Über den Termin sollte man sich beim örtlichen Entsorger informieren."
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