Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 448902

ROLAND-Gruppe Deutz-Kalker Straße 46 50679 Köln, Deutschland http://www.roland-konzern.de
Ansprechpartner:in Herr Dr. Jan Vaterrodt +49 221 82771590
Logo der Firma ROLAND-Gruppe
ROLAND-Gruppe

Süßes oder Saures - Rechtstipps für Halloween

(lifePR) (Köln, )
Halloween ist nicht nur in den USA eine beliebte Gelegenheit, um verkleidet als Hexe, Geist oder Skelett auf der Jagd nach Süßigkeiten von Haus zu Haus zu ziehen. Auch hierzulande ist das Fest am Abend vor Allerheiligen zum Brauch geworden. Dabei gehören Streiche ebenso fest zum Programm wie die Verkleidungen und das Klingeln in der Nachbarschaft. Der Partneranwalt der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG Jürgen Renz von der Chemnitzer Kanzlei Leichthammer, Scheckel, Breil & Partner erklärt anhand wichtiger Rechtsfragen, wie das spaßige Gruseltreiben für alle Beteiligten ohne Konsequenzen bleibt.

Die Androhung von "Saurem" kann zur Nötigung werden

"Süßes, sonst gibt's Saures!" - mit diesem Schlachtruf ziehen Kinder und Jugendliche an Halloween von Tür zu Tür und fordern Naschereien, weil sie den Bewohnern ansonsten Streiche spielen. "Womit gedroht wird, will aber gut überlegt sein. Denn rechtlich betrachtet kann daraus schnell eine Nötigung werden", betont ROLAND-Partneranwalt Jürgen Renz. "Die Ankündigung, Zahnpasta unter die Türklinke zu schmieren, hat zum Beispiel eine andere Qualität als die Drohung, die Autoreifen aufzuschlitzen." Die Strafen für Nötigung richten sich nach dem Alter des Täters. Bei unter 14-Jährigen bleibt es bei einer Ansprache durch die Polizei. Wer zwischen 14 und 21 Jahre alt ist, muss mit erzieherischen Maßnahmen wie beispielsweise Sozialstunden rechnen. Über 21-jährige Übeltäter gelten strafrechtlich hingegen als Erwachsene und erhalten eine Geldstrafe oder -auflage, die je nach ihrer wirtschaftlichen Situation variiert.

Vorsicht beim Streichespielen

Etwas anzudrohen ist eine Sache - die Drohung umzusetzen eine andere. An Halloween reichen die Streiche vom rohen Ei, das ans Fenster geworfen wird, bis hin zur Farbbombe an der Hausfassade. "Wird das Erscheinungsbild einer Sache erheblich und nachhaltig beeinträchtigt, handelt es sich bei dem Streich um eine Sachbeschädigung", erklärt der ROLAND-Partneranwalt. Das trifft beispielsweise dann zu, wenn die Farbe von der Fassade nicht mehr ohne größeren Aufwand zu entfernen ist. "Bei einem Ei ist das Problem hingegen in der Regel mit einmal Fensterputzen behoben." Wie auch bei der Nötigung ist hier das Alter des Täters für die Art der Strafe maßgeblich: Jugendliche werden durch eine erzieherische Maßnahme belangt, Erwachsene durch eine Geldstrafe oder -auflage.

Eltern haften für ihre Kinder nur bei verletzter Aufsichtspflicht

Mündet ein Streich tatsächlich in eine Sachbeschädigung, stellt sich rasch die Frage nach dem Schadenersatz. Die Formulierung "Eltern haften für ihre Kinder" greift nur in den Fällen, in denen Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzen - beispielsweise, indem sie einem Kind oder Jugendlichen von unter 16 Jahren erlauben, nach 22 Uhr draußen unterwegs zu sein, und wenn das Kind oder der Jugendliche während dieser Zeit Dinge beschädigt. "Ansonsten haften Kinder in Deutschland bereits ab einem Alter von sieben Jahren selbst. Zu diesem Zeitpunkt geht man nämlich davon aus, dass sie sich über Recht und Unrecht bewusst sind", sagt Rechtsanwalt Jürgen Renz. Die Haftung von Kindern ist in der Praxis allerdings schwer durchsetzbar. "Die einfachste Lösung ist daher wohl, zu versuchen, den Schaden über die Haftpflicht-Versicherung der Eltern abzuwickeln."

Bei Randalierern besser die Polizei informieren

Die meisten Gruseltreiber an Halloween kennen ihre Grenzen und akzeptieren auch, wenn Bewohner ihren Besuch nicht wünschen. Bei aufdringlichen Gästen warnt der ROLAND-Partneranwalt jedoch vor Selbstjustiz: "Statt sich selbst auf eine womöglich körperliche Auseinandersetzung einzulassen, sollte bei Randalierern besser die Polizei informiert werden. Ansonsten können sich Bewohner schnell selbst strafbar machen." Rechtlich in Ordnung ist es hingegen, Sachbeschädigungen zum Beweis per Foto oder Video zu dokumentieren.

Am "stillen Feiertag" darf nicht getanzt werden

Halloween ist nicht nur ein Fest für Kinder: Das Angebot an Partys ist in der Nacht zum 1. November meistens besonders groß. In den Bundesländern, in denen Allerheiligen ein gesetzlicher Feiertag ist, gilt er jedoch als sogenannter stiller Feiertag. "Vergleichbar mit Karfreitag gilt ab einer von Land zu Land unterschiedlichen Uhrzeit in den frühen Morgenstunden ein Tanzverbot, das teilweise bis null Uhr des 2. November eingehalten werden muss. Private Partys in öffentlichen Gaststätten und Lokalen sind hier keine Ausnahme", erklärt Rechtsanwalt Renz. Hält sich der Veranstalter nicht daran, muss er je nach Bundesland mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro rechnen. Ein weiterer Tipp für erwachsene Halloween-Fans: Wer kostümiert Auto fährt, sollte nicht nur selbstverständlich nüchtern sein, sondern auch dafür sorgen, dass er trotz Verkleidung gut sieht. "Das Sichtfeld darf nicht durch eine Maske beeinträchtigt werden", sagt der Experte. "Andernfalls wird ein Bußgeld in Höhe von zehn bis 40 Euro verhängt."

Weitere Rechtstipps finden Sie auf unserer Internetseite unter http://www.roland-rechtsschutz.de/...

ROLAND-Gruppe

Die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist ein Premium-Anbieter für Rechtsschutz. Die Gesellschaft zählt mit einem Rechtsschutz-Bestand von 369,5 Millionen Euro im Jahr 2012 zu den wachstumsstärksten Anbietern der Branche und belegt heute Platz drei im deutschen Rechtsschutz-Markt. Zu dem Leistungsangebot des Rechtsschutz-Spezialisten zählen Produkte sowohl für Privat- als auch für Gewerbekunden. Die Produktpalette im Privatkunden-Segment reicht vom Verkehrs-Rechtsschutz bis zu umfassenden Rechtsschutz-Paketen. Dazu gehört auch die Kostenübernahme bei Mediationsverfahren. Bei Produkten für Gewerbekunden zeichnet sich ROLAND Rechtsschutz durch passgenaue Lösungen für Unternehmen sowie Berufsgruppen aus, so zum Beispiel für Top-Manager, Ärzte, Steuerberater und Architekten.

ROLAND Rechtsschutz übernimmt nicht nur die Kosten im Rechtsschutz-Fall, sondern beugt auch vor. Deshalb können sich Kunden rund um die Uhr einen ersten rechtlichen Rat per Telefon von einem unabhängigen Anwalt einholen - noch bevor es zu einem Rechtsstreit kommt. Zudem verfügt ROLAND über ein Netzwerk von 2.500 qualifizierten Partneranwälten und empfiehlt den Kunden bei Bedarf als zusätzliche Service-Leistung unverbindlich eine geeignete Kanzlei.

Kurzprofil der ROLAND-Gruppe, Köln

Die Gesellschaften der ROLAND-Gruppe gehören zu den führenden Anbietern von Rechtsschutz-, Prozess-finanzierungs-, Schutzbrief- und Assistance-Leistungen. Die Gruppe hat 1.400 Mitarbeiter und Bruttobeitragseinnahmen von 391,1 Millionen Euro sowie Umsatzerlöse und sonstige Erträge von 45,6 Millionen Euro (Geschäftsjahr 2012).

Geschäftsbereiche und Produktprogramme:

ROLAND Rechtsschutz: 1957 gegründet; gehört heute zur Spitzengruppe deutscher Anbieter; in mehreren europäischen Ländern erfolgreich; Rechtsschutz-Lösungen für Privat-, Unternehmens- und Industriekunden Jurpartner Rechtsschutz: bietet als Rechtsschutz-Zweitmarke im Konzern eine preiswerte Absicherung für den Privatkunden
ROLAND ProzessFinanz: finanziert Prozesse gegen Erfolgsbeteiligung
ROLAND Schutzbrief: drittgrößter deutscher Schutzbriefanbieter; innovative Schutzbriefpakete und inkludierte Schutzbriefe
ROLAND Assistance: B2B-Deckungskonzepte in den Geschäftsfeldern Fahrzeug & Mobilität, Haus & Wohnen, Gesundheit & Pflege sowie Reise & Mehrwert

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.