Kein Anspruch auf Entlohnung: Paragraf aus dem Jahr 1900 zur Heiratsvermittlung Was früher der Heiratsvermittler war, ist heute die Partnerbörse: So zumindest hat das Amtsgericht Hamburg entschieden. Eine Online-Partnervermittlung hatte eine Kundin verklagt, die ihre Mitgliedsbeiträge nicht zahlte. In seinem Urteil legte das Gericht den Paragrafen 656 BGB aus dem Jahr 1900 aus. Dieser besagt, dass jemand, der potenzielle Ehepartner zusammenbringt, keinen Anspruch auf Entlohnung hat. "Das Amtsgericht Hamburg hat diesen Grundsatz auf die heutige Zeit übertragen und entschieden, dass Partnervermittlungsportale inzwischen die Aufgaben übernehmen, die früher einem klassischen Heiratsvermittlern zukamen", so Rechtsanwalt Christian Teppe, der die Kundin im Verfahren vertreten hat. Das bedeutet konkret: Wie Heiratsvermittler dürfen auch Partnerbörsen für ihre Dienstleistungen kein Geld einfordern - vorausgesetzt die Portale vermitteln feste Partnerschaften. "Das Urteil lässt sich nicht auf das sogenannte C-Dating übertragen, sprich auf Kontaktbörsen und allgemeinen Singlebörsen, die oberflächliche Gelegenheits-Bekanntschaften vermitteln", erklärt der Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz.
Gegen das Urteil vorgehen kann das Vermittlungsportal nicht: "Wenn der Betrag, um den geklagt wird, unter 600 Euro liegt, kann der Kläger nicht in Berufung gehen. So war es auch in diesem Fall", so Rechtsanwalt Teppe. Was diese Entscheidung langfristig für die zahlreichen Online-Partnerbörsen bedeutet, hängt nun davon ab, ob weitere Kunden vom Paragrafen 656 BGB Gebrauch machen - oder ob ihnen die "Liebe des Lebens" den Mitgliedsbeitrag der Partnerbörsen wert ist.
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