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Wo gehobelt wird... da gibt's oft Streit!

Tipps zum stressfreien Umgang mit Handwerkern

(lifePR) (Köln, )
Ob es um Rechnungen, Reparaturen oder Reinlichkeit geht – häufig gibt es Streit zwischen Kunde und Handwerker. Wann darf was berechnet werden? Wer muss bei Unstimmigkeiten was beweisen? ROLAND-Partneranwalt Michael Reichwein aus der Limburger Kanzlei MHC Dr. Hilb & Collegen gibt Tipps, damit eine Reparatur nicht im Rechtsstreit endet.

Ein bisschen Schwund ist immer – Wenn mal was kaputt geht

Die neuen Möbel stehen, aber leider haben die Monteure beim Transport nicht aufgepasst und die Wände im Hausflur stark zerkratzt. Oder der Fußboden wurde vor dem Streichen nicht ordnungsgemäß abgeklebt und ist nun durch Farbflecke verunstaltet. Wer muss für den Schaden aufkommen? „Der Kunde muss nachweisen, dass die Handwerker den Schaden verursacht haben", klärt Michael Reichwein auf. Er rät allen Betroffenen, den Schaden sofort mit Lichtbildern zu dokumentieren – gerade im Zeitalter von Smartphones eine schnelle Angelegenheit. „Am besten lässt man sich die Schäden dann direkt von den Handwerkern bestätigen. Bestreiten diese ihre Schuld, sollte man möglichst zeitnah einen Zeugen hinzuziehen", erklärt der Rechtsexperte.

Muss das so? – Wenn die Qualität nicht stimmt

Die Wandfliesen hängen schief, die Silikonfugen sind unsauber verarbeitet oder die Heizung läuft trotz Entlüftung immer noch nicht richtig. Wenn man einen Fachhandwerker beauftragt, ist es besonders ärgerlich, wenn die Qualität der Dienstleistung nicht stimmt.

ROLAND-Partneranwalt Michael Reichwein weiß, was dann zu tun ist: „Der Kunde sollte den Mangel sofort rügen – am besten schriftlich mit angemessener Fristsetzung –, und zwar spätestens, wenn der Handwerker das Werk fertiggestellt hat. Solange erhebliche Mängel vorliegen, sollte der Kunde die Abnahme verweigern. In diesem Fall kann der Kunde auch den Lohn vorerst einbehalten."

Kannst du mal eben …? – Wenn der Handwerker schwarzarbeitet

Der befreundete Installateur kann doch nach Feierabend die Badsanierung übernehmen oder der benachbarte Maler am Wochenende die Wohnung streichen – oder etwa nicht? Auch wenn Schwarzarbeit eine vermeintliche Win-Win-Situation ist, warnt der Anwalt vor möglichen Konsequenzen: „Wer einen Handwerker schwarz beauftragt, hat in den meisten Fällen keine Ansprüche aus dem Vertrag, die gerichtlich durchsetzbar sind. Denn der Vertrag ist, weil er gegen das Gesetz verstößt, nichtig", erklärt Anwalt Reichwein. Das heißt für den Auftraggeber, dass er im Falle von Mängeln keinen Anspruch darauf hat, dass diese beseitigt werden. Und der Handwerker hat bei Schwarzarbeit keinen rechtlichen Anspruch auf Lohn. Doch auch wenn alle Beteiligten mit der Arbeit zufrieden sind, kann die scheinbare Ersparnis beiden Parteien noch teuer zu stehen kommen: „Sowohl der Auftraggeber als auch der Handwerker kann außerdem mit einem Bußgeld belegt werden", erklärt der ROLAND-Partneranwalt.

Time is money – Wenn Handwerker oder Kunden zu spät kommen

Wer kennt das nicht: Ein kaputtes Gerät soll repariert werden und die Handwerker kündigen sich für den Vormittag zwischen 9 und 13 Uhr an. Es hilft alles nichts: Wer keine Gleitzeit hat oder wessen Arbeitsstelle zu weit entfernt ist, muss sich in solchen Fällen einen Tag Urlaub nehmen. Umso ärgerlicher ist es dann, wenn der Handwerker zum vereinbarten Termin nicht erscheint. Doch hat der versetzte Kunde jetzt einen Anspruch auf Schadenersatz, weil er seine Zeit mit unnützem Warten verschwendet hat? Rechtsanwalt Michael Reichwein klärt auf: „Einen Anspruch auf Schadenersatz habe ich als Kunde nur, wenn ich einen Verdienstausfall habe. Das ist zum Beispiel bei einem Selbständigen der Fall, der in der vertanen Zeit keine Einnahmen erzielen kann. Allein für vertane Freizeit habe ich keinen Anspruch gegen den Handwerker." Und wie verhält es sich im umgekehrten Fall, wenn der Handwerker pünktlich eintrifft, aber vor verschlossenen Türen steht? „Auch wenn der Handwerker unverrichteter Dinge fährt, kann er in diesem Fall die Anfahrtskosten in Rechnung stellen", erklärt der Jurist.

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ROLAND-Gruppe

Die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist ein Premium-Anbieter für Rechtsschutz. Die Gesellschaft zählt mit Bruttobeitragseinnah-men in Höhe von 416,6 Millionen Euro im Jahr 2015 zu den wachstumsstärksten Anbietern der Branche. Mit einem Marktanteil von mehr als zehn Prozent gehört ROLAND zu den führenden deutschen Rechtsschutz-Versicherern. Zu dem Leistungsangebot des Rechtsschutz-Spezialisten zählen flexible Lösungen sowohl für Privat- als auch für Firmenkunden. Dank der modularen Produktstruktur können Kunden ihren Versicherungsschutz nach Bedarf zusammenstellen.

ROLAND Rechtsschutz übernimmt nicht nur die Kosten im Rechtsschutzfall, sondern beugt auch vor. Deshalb können sich Kunden rund um die Uhr einen ersten rechtlichen Rat per Telefon von einem unabhängigen Anwalt einholen - noch bevor es zu einem Rechtsstreit kommt. Zudem verfügt ROLAND über ein Netzwerk von 2.500 qualifizierten Partneranwälten und empfiehlt den Kunden bei Bedarf als zusätzliche Service-Leistung unverbindlich eine geeignete Kanzlei.

Kurzprofil der ROLAND-Gruppe, Köln

Die Gesellschaften der ROLAND-Gruppe gehören zu den führenden Anbietern von Rechtsschutz-, Prozessfinanzierungs-, Schutzbrief- und Assistance-Leistungen. Die Gruppe hat 1.495 Mitarbeiter und Bruttobeitragseinnahmen von 436,5 Millionen Euro sowie Umsatzerlöse und sonstige Erträge von 54,5 Millionen Euro (Geschäftsjahr 2015).

Geschäftsbereiche und Produktprogramme:

ROLAND Rechtsschutz: 1957 gegründet; gehört heute zur Spitzengruppe deutscher Anbieter; in mehreren europäischen Ländern erfolgreich; Rechtsschutz-Lösungen für Privat-, Unternehmens- und Industriekunden
ROLAND ProzessFinanz: finanziert Prozesse gegen Erfolgsbeteiligung
ROLAND Schutzbrief: führender deutscher Schutzbriefanbieter; inkludierte Schutzbrief-Konzepte
ROLAND Assistance: B2B-Dienstleistungskonzepte in den Geschäftsfeldern Automotive & Technik, Schaden & Service, Mobilität & Schutzbrief sowie Reise & Gesundheit

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