Demnach muss der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklären und auch für welchen Zeitraum sie in Anspruch genommen werden soll. Dies müsse zwingend schriftlich geschehen, d.h. das Elternzeitverlangen muss vom Arbeitnehmer eigenhändig oder durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen unterschrieben werden. Eine Erklärung per E-Mail oder per Fax erfüllen diese Schriftformerfordernis nicht, erklärte das BAG.
Diese strenge Schriftformerfordernis hatte Konsequenzen für eine Büroangestellte. Diese hatte ihrem Arbeitgeber nach der Geburt ihres Kindes per Fax mitgeteilt, dass sie für zwei Jahre Elternzeit in Anspruch nehme. Einige Wochen später erhielt sie die Kündigung. Mit ihrer Kündigungsschutzklage scheiterte sie vor dem BAG. Der Neunte Senat des BAG entschied, dass die Kündigung wirksam erfolgt sei. Das Elternzeitverlangen per Fax genüge nicht dem Schriftformerfordernis. Auch lägen keine Besonderheiten vor, nach denen sich der Arbeitgeber mit der Kündigung treuwidrig verhalten habe.
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Dott. Francesco Senatore
Rechtsanwalt
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