Ein Erbschein kostet nicht nur Geld, sondern es kann auch einige Zeit dauern, bis er ausgestellt ist. Ohne Erbschein verweigern Banken allerdings häufig, den Zugriff auf die Konten des Erblassers. Es geht jedoch auch einfacher, wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeigt. Mit Urteil vom 5. April 2016 entschied der BGH, dass auch die Vorlage einer beglaubigten Kopie des eröffneten handschriftlichen Testaments ausreichen kann, um den Erben gegenüber der Bank zu legitimieren (Az.: XI ZR 440/15). Vorausgesetzt, das Testament weist die Erbenstellung eindeutig aus.
In dem konkreten Fall hatte ein Ehepaar sich in einem handschriftlichen Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben und ihre beiden Kinder als Schlusserben eingesetzt. Nachdem beide Elternteile verstorben waren, forderten die erbenden Kinder die Bank zur Freigabe der Konten der Erblasser auf. Dazu legten sie eine beglaubigte Abschrift des Testaments und des Eröffnungsprotokolls vor. Die Bank weigerte sich jedoch und verlangte die Vorlage eines Erbscheins. Die Erben erwirkten beim zuständigen Amtsgericht den Erbschein und verlangten von der Bank die Übernahme der Kosten. Die Bank gab die Konten nach Vorlage des Erbscheins zwar frei, verweigerte aber die Übernahme der Kosten.
Der BGH hielt den Anspruch der Erben auf Erstattung der Gerichtskosten für die Erstellung des Erbscheins für gerechtfertigt. Die Bank habe gegen ihre Leistungstreupflicht aus den Kontoverträgen verstoßen, indem sie die Freigabe der Konten von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machte. Nach ständiger Rechtsprechung müsse der Erbe sein Erbrecht nicht durch einen Erbschein nachweisen, sondern könne den Nachweis auch in anderer Form führen. Eine Möglichkeit sei die Vorlage einer beglaubigten Abschrift eines handschriftlichen Testaments mit Eröffnungsvermerk. Zwar seien bei einem handschriftlichen Testament die Risiken, z.B. von Fälschungen oder Rechtsfehlern höher als bei einem notariellen Testament. Dennoch seien beide Testamentsformen gleichwertig. Beim handschriftlichen Testament müssten schon konkrete begründete Zweifel an der Gültigkeit vorliegen. Diese Zweifel gebe es im vorliegenden Fall aber nicht. In unproblematischen Erbfällen wie dem vorliegenden, ist den Erben daran gelegen keine unnötigen Kosten und Verzögerungen durch die Erstellung des Erbscheins zu verursachen. Daher müsse die Bank die Kosten übernehmen.
Bereits 2013 hatte der BGH eine entsprechende AGB-Klausel der Sparkassen bzw. Banken gekippt, da diese die Kunden unangemessen benachteilige. Auch damals wurde darauf abgestellt, ob das Erbrecht des Kunden im konkreten Fall überhaupt zweifelhaft ist. Auch wenn die Entscheidung grundsätzlich zu begrüßen ist, fragt man sich doch, wie die Bank feststellen kann, dass ein solcher „unproblematischer Fall“ mit „zweifelsfreier Erbfolge“ vorliegt. Spezialisten bzw. Fachanwälte für Erbrecht dürften das mit Skepsis betrachten.
Die bundesweit tätige Kanzlei ROSE & PARTNER LLP. mit Standorten in Berlin und Hamburg berät in allen Fragen rund um das Erbrecht. Weitere Informationen unter: http://www.rosepartner.de/...