Mit dem Abschluss einer Directors-and-Officers-Versicherung (D&O-Versicherung) sichern Unternehmen ihre Manager, Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte und andere leitende Personen vor den zunehmenden Haftungsrisiken, die ihre Tätigkeit mit sich bringt, ab. So wurden auch in den beiden Fällen, die vor dem BGH in Karlsruhe verhandelt wurden, die Manager zweier Unternehmen wegen Pflichtverletzungen von ihrem Arbeitgeber auf Schadensersatz in Anspruch genommen. In beiden Fällten traten die Manager ihren Anspruch aus der D&O-Versicherung an die Unternehmen ab, so dass diese die Forderungen gegenüber den Versicherungsunternehmen geltend machten. In den Versicherungsbedingungen hieß es, dass die Abtretung des Freistellungsanspruchs an den geschädigten Dritten durch die versicherte Person zulässig sei.
Die Versicherer weigerten sich jedoch in beiden Fällen für den Schaden einzutreten. Denn es mangele an der ernsthaften Absicht der Unternehmen, die Manager tatsächlich auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Die Inanspruchnahme erfolge nur, um den Eintritt des Versicherungsfalls auszulösen. Außerdem sei das Unternehmen als Versicherungsnehmer nicht als geschädigter Dritter anzusehen.
Anders als die Vorinstanzen entschied der BGH gegen die Versicherungsunternehmen. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass die „Ernstlichkeit“ der Inanspruchnahme kein Tatbestandsmerkmal des Versicherungsfalls in der D&O-Versicherung sei. Darüber hinaus könne auch ein Unternehmen als Versicherungsnehmer der D&O-Versicherung durchaus geschädigter Dritter sein und daher der Freistellungsanspruch an das Unternehmen abgetreten werden. Die Missbrauchsgefahr sei hier nicht höher als bei anderen Haftpflichtversicherungen auch.
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