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Bundesverfassungsgericht zum Sampling: Kunstfreiheit vor Urheberrecht

(lifePR) (Hamburg, )
Eine nur etwa zwei Sekunden lange Sequenz aus einem Musikstück beschäftigt die Gerichte seit Jahren und durch alle Instanzen. Letztlich landete der Rechtsstreit über ein Musiksampling zwischen der Band „Kraftwerk“ und Moses Pelham sogar vor dem Bundesverfassungsgericht.

Im Kern geht es um die Frage, ob das Urheberrecht oder die Kunstfreiheit höher zu bewerten ist. Denn Pelham hatte die kurze Sequenz aus einem Kraftwerk-Song genutzt und diese als sog. Endlosschleife unter einen Song der Rapperin Sabrina Settlur gemischt. Dieses so genannte Sampling führte zu dem Rechtsstreit. Die Band Kraftwerk sah ihr Urheberrecht verletzt und bekam auch vor dem Bundesgerichtshof Recht. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt aber für eine überraschende Wende gesorgt und stärkte mit einem Urteil vom 31. Mai die Kunstfreiheit (Az.: 1 BvR 1585/13). Diese sei in den bisherigen Verfahren und auch vom BGH nicht ausreichend berücksichtigt worden. Denn das sog. Samplen sei ein stilprägendes Element des Hip-Hop. Ohne dieses Sampling sei diese Musikrichtung im Grunde genommen nicht vorstellbar. Würden die Verwertungsinteressen des Urheberrechteinhabers durch das Samplen nur geringfügig beschränkt, so könnten diese hinter die künstlerische Freiheit zurücktreten.

Das Urteil bedeutet allerdings noch nicht das Ende des Rechtsstreits. Denn das Bundesverfassungsgericht hat den Fall zurück an den BGH verwiesen. Dieser muss nun unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte neu entscheiden. Möglicherweise stellen sich die Karlsruher Richter dabei erneut auf Seiten des Urheberrechts.

Der Schutz geistigen Eigentums durch das Urheberrecht ist wichtig. Allerdings ist nicht immer eindeutig, wann die künstlerische Leistung diesen Schutzanspruch genießt und ob andere Rechte nicht möglicherweise höher zu bewerten sind.

Die bundesweit tätige Kanzlei ROSE & PARTNER LLP. mit Standorten in Hamburg und Berlin berät und unterstützt ihre Mandanten in Fragen des Urheberrechts und bei der Durchsetzung bzw. Abwehr von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen.

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