In vielen Erbschaftsfällen werden auch Immobilien vererbt. Ein geerbtes Familienheim bleibt unter den oben genannten Voraussetzungen steuerfrei. Daneben gelten für den Ehepartner und für die Kinder des Erblassers hohe Freibeträge.
Nicht immer greift die Steuerbefreiung. So zum Beispiel in einem Urteil des Finanzgerichts München vom 24. Februar 2016 (Az.: 4 K 2885/14).
Im konkreten Fall hatte die Witwe von ihrem verstorbenen Mann wohl gleich mehrere Immobilien geerbt. Bis zu dem Tod des Mannes hatte das Paar gemeinsam in ihrem Einfamilienhaus gelebt. Der geplante Umzug in eine Eigentumswohnung verzögerte sich durch die Krankheit des Mannes. Erst als dieser verstarb, bezog die Witwe die Eigentumswohnung. Der Erblasser war offenbar vermögend und die veranschlagte Erbschaftssteuer nicht gerade niedrig. Allerdings vertrat die Erbin die Auffassung, dass sie zumindest für die Eigentumswohnung keine Erbschaftssteuer zahlen müsse, da sie diese selbst zu Wohnzwecken nutze.
Das FG entschied jedoch anders. Zwar sei die Krankheit des Mannes ein zwingender Grund dafür gewesen, dass das Paar die Wohnung nicht mehr gemeinsam bewohnt habe. Ein Familienheim sei die Wohnung aber nicht gewesen. Dazu hätte der Erblasser zumindest zu einem früheren Zeitpunkt selbst in der Wohnung gelebt haben müssen. Wäre er dazu später z.B. aus Krankheitsgründen nicht mehr in der Lage gewesen, käme möglicherweise eine Befreiung von der Erbschaftssteuer in Betracht.
Gerade bei höherem Vermögen ist eine steuerliche Optimierung des Nachlasses für die Erben wichtig. Dazu ist eine kompetente Beratung sowohl in Fragen des Erbrechts als auch des Steuerrechts unerlässlich. Hier hätten im Vorfeld durch Gestaltung unter ggf. unter Einbeziehung der Befreiung für das selbstgenutzte Wohnhaus unter den Eheleuten sicherlich Erbschaftsteuer reduziert oder gar ganz vermieden werden können. Erbschaftsteuer ist eine Gestaltungsteuer.
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