Wird eine geerbte Wohnung oder ein geerbtes Haus mindestens zehn Jahre vom Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern selbst zu Wohnzwecken genutzt, muss für die Immobilie keine Erbschaftssteuer gezahlt werden. Bei der Nutzung des Wohneigentums durch die Kinder gilt noch die Einschränkung, dass die Wohnfläche nicht größer als 200 Quadratmeter sein darf. Jeder zusätzliche Quadratmeter unterliegt wieder der Erbschaftssteuer. Die unterschiedlichen Freibeträge (Ehepartner 500.000 Euro und Kinder 400.000 Euro) müssen natürlich auch berücksichtigt werden.
Das Finanzgericht München hatte in einem Grenzfall zu entscheiden. Die Erblasserin hatte ihrem Sohn u.a. ein Grundstück mit einem kleinen Haus hinterlassen. Da sich das Gebäude in einem äußerst maroden Zustand befunden hatte, ließ der Sohn es abreißen, um dort einen Neubau zu errichten. Insgesamt hatte der Nachlass einen Wert von rund 647.000 Euro. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags von 400.000 Euro legte das Finanzamt für die restliche Summe, die Erbschaftssteuer fest. Dagegen wehrte sich der Sohn. Denn er habe die Absicht gehabt, das Haus seiner Mutter selbst zu bewohnen. Der schlechte und praktisch unbewohnbare Zustand des Hauses habe den Abriss aber unausweichlich gemacht. Den Neubau beabsichtige er selbst zu bewohnen. Daher klagte er gegen den Erbschaftssteuerbescheid, da ihm die Steuervergünstigung für das geerbte Haus nicht gewährt wurde.
Die Klage blieb allerdings erfolglos. Das FG München entschied, dass die Steuerbefreiung nur dann geltend gemacht werden könne, wenn das geerbte Haus umgehend selbst zu Wohnzwecken genutzt werde. Diese Nutzung könne sich durch notwendige Sanierungsarbeiten an der Immobilie ruhig verzögern. Bei einem kompletten Abriss des Gebäudes könne jedoch nicht mehr von einer Selbstnutzung gesprochen werden. Auch wenn auf dem Grundstück ein Neubau errichtet und anschließend bezogen werde, sei dies nicht mit der gesetzlich vorgesehenen Nutzung der ursprünglichen Immobilie vergleichbar. Die Gründe für den Abriss spielten dabei keine Rolle, so das FG München. Außerdem könnten die Abbruchkosten auch nicht als Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden.
Beim Erben und Vererben sollten immer auch die steuerlichen Folgen bedacht werden und die gesetzlichen Spielräume zur Optimierung der Erbschaftssteuer ausgeschöpft werden. Dazu ist eine kompetente Beratung sowohl in Fragen des Erbrechts als auch des Steuerrechts unerlässlich.
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