Eine schwerkranke und fast blinde Frau wollte in ihrem Testament eine Freundin zur Alleinerbin einsetzen. Da sie schon sehr schwach war, bat sie ihren behandelnden Arzt im Krankenhaus das Testament zu errichten. Nachdem dieser das Testament nach den Wünschen der Frau verfasst und vorgelesen hatte, unterschrieben er und eine anwesende Krankenschwester das Testament. Knapp vier Wochen später verstarb die Erblasserin.
Als ihre als Alleinerbin eingesetzte Freundin den Erbschein beantragen wollte, kam es jedoch zu Schwierigkeiten. Denn für die Wirksamkeit eines Nottestaments ist die Unterschrift von drei Zeugen nötig, die bei der Errichtung des Testaments anwesend waren. Es fand sich zwar ein weiterer Zeuge, der als Besucher bei der Testamentserrichtung am Krankenbett anwesend war. Er leistete seine Unterschrift jedoch erst, als das Nachlassgericht auf den fehlenden dritten Zeugen hinwies.
Die Wirksamkeit des so errichteten Testaments wurde von den gesetzlichen Erben, die im Testament nicht bedacht waren angefochten.
Auch das Kammergericht Berlin sah kein formwirksames Dreizeugentestament vorliegen. Wer lediglich bei der Testamentserrichtung anwesend sei, sei dadurch noch kein Zeuge im Sinne des Erbrechts. Dies erfordere vielmehr, dass der Betreffende die Absicht und das Bewusstsein einer Mitwirkung und Verantwortung habe. Hiervon sei vorliegend bei dem Besucher nicht auszugehen.
Das KG entschied, dass ein Nottestament zwar auch wirksam sein könne, wenn nur ein oder zwei Zeugen es unterschrieben haben. Dazu müsse aber mit Sicherheit anzunehmen sein, dass das Testament die Erklärung des Erblassers zuverlässig wiedergibt. Die fehlende Unterschrift eines Zeugen sei ein Formfehler, der „bei Abfassung der Niederschrift" über die Errichtung des Testamentes unterlaufen ist, und der unter gewissen Voraussetzungen unschädlich sein kann.
Im konkreten Fall bestanden aus Sicht des Gerichts auch Zweifel, ob überhaupt eine nahe Todesgefahr vorgelegen hätte – eine der Voraussetzungen für ein Dreizeugentestament. Die Todesgefahr müsse entweder objektiv so nah sein, dass voraussichtlich weder die Errichtung eines notariellen noch eines sog. Bürgermeistertestamentes möglich ist. Oder alle drei Zeugen müssen davon überzeugt sein, dass eine unmittelbare Todesgefahr besteht. Da dies in dem Fall nicht gegeben war, ist das Nottestament nach Beschluss des KG Berlin unwirksam.
Schließlich sei die Wirksamkeit des Testaments auch dadurch abzulehnen, dass es wie eine bloße Absichtserklärung zu lesen sei und damit nicht wirklich eine Erklärung enthalte.
Nach dieser Entscheidung erben entfernte Verwandte nach der gesetzlichen Erbfolge.
Gerade bei Testamentserrichtungen im Krankenhaus gibt es immer wieder Probleme mit der Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung. Diese betreffen sowohl die formelle Errichtung als auch die Frage nach der Testierfähigkeit der Betroffenen, z.B. im Falle eine Demenzerkrankung.
Wer verhindern möchte, dass nach seinem Tod automatisch die gesetzliche Erbfolge eintritt, sollte rechtzeitig vorsorgen und ein Testament oder Erbvertrag verfassen, damit der Nachlass nach den eigenen Vorstellungen geregelt wird. Das kann besonders in Fragen der Unternehmensnachfolge von elementarer Bedeutung sein.
Die bundesweit tätige Erbrechtskanzlei ROSE & PARTNER LLP. mit Standorten in Berlin und Hamburg hat weitere Informationen zum Erbrecht unter http://www.rosepartner.de/... zusammengefasst.