Es war die zweite Pleite, die der FC Barcelona in dieser Angelegenheit einstecken musste. Im April 2013 hatte der Club ein aus der Form des Vereinswappens bestehendes Bildzeichen u.a. für Papierwaren, Bekleidung und Sportaktivitäten als Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) angemeldet. Im Mai 2014 wies das HABM die Anmeldung zurück. Das Bildzeichen erlaube es den Verbrauchern nicht die betriebliche Herkunft der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen zu erkennen, hieß es in der Begründung des HABM.
Der FC Barcelona klagte gegen diese Entscheidung und verlor vor dem Gericht der Europäischen Union. Das EuG bestätigte die Ansicht des HABM, dass das Bildzeichen keine hervorstechenden Elemente enthalte, die die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich ziehen könnten. Der Verbraucher nehme das Zeichen als einfache Form wahr, die keine nennenswerten Unterscheidungsmerkmale aufweise. Dem Verbraucher sei es nicht möglich, die erfassten Waren und Dienstleistungen von den Angeboten anderer Unternehmen zu unterscheiden. Für die Eintragung als Gemeinschaftsmarke sei eine solche Unterscheidungskraft aber erforderlich. Die Umrisse des Wappens könnten diese Unterscheidungskraft nicht aufweisen.
Für Unternehmen ist die Anmeldung einer Marke eine wichtige Maßnahme, um geistiges Eigentum zu schützen. Die Eintragung einer Marke ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die bundesweit tätige Wirtschaftskanzlei ROSE & PATRTNER LLP. hat Informationen zum Markenrecht und zur Anmeldung von Marken unter http://www.rosepartner.de/... zusammengefasst.
Dr. Bernd Fleischer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz