Das Transparenzregister bringt für Unternehmen, Vereine, Genossenschaften, Stiftungen oder Treuhänder eine Meldepflicht seit dem 1. Oktober 2017 mit. Verstöße können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 Euro oder bei schweren wiederholten und systematischen Verstößen sogar von bis zu einer Million Euro geahndet werden.
Wer muss was im Transparenzregister melden?
Im Transparenzregister müssen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten einer Kapitalgesellschaft, einer eingetragenen Personengesellschaft oder auch zu Vereinen, Stiftungen und Genossenschaften gemacht werden. Die Mitteilungspflicht gilt auch für bestimmte Trusts und Treuhänder von nichtrechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck. Dadurch soll ersichtlich werden, welche Personen tatsächlich hinter den Gesellschaften stehen und ein wirtschaftliches Interesse verfolgen. Der Gesetzgeber will dadurch illegale Maßnahmen wie Geldwäsche mittels schwer durchschaubaren Unternehmensstrukturen erschweren.
Die notwendigen Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten müssen von der Geschäftsführung der betroffenen Gesellschaften eingeholt und dem Transparenzregister elektronisch übermittelt werden. Dabei müssen diese Angaben jährlich überprüft und Veränderungen umgehend mitgeteilt werden. Die Mitteilungspflicht entfällt allerdings, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Quellen wie dem Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder der Liste der Gesellschafter von GmbH und Unternehmergesellschaft ergeben.
Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten
Wirtschaftlich Berechtigte sind Personen, die unmittelbar oder mittelbar, z.B. durch einen Treuhänder oder Strohmann, mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren oder anderweitig Kontrolle ausüben, d.h. wenn sie einen beherrschenden Einfluss ausüben. Wirtschaftlich Berechtigte können also auch Verwalter von Trusts oder Treuhänder sein. Mitteilungspflichtig sind der Vor- und Nachname der wirtschaftlich Berechtigten, ihr Geburtsdatum, ihr Wohnort sowie Art und Umfang ihres wirtschaftlichen Interesses.
Die neuen Mitteilungspflichten werden auch den deutschen Mittelstand treffen. Insbesondere werden Familiengesellschaften, die ein Interesse daran haben ihre Beteiligungen nicht offenzulegen, zum Handeln aufgefordert sein.
Einsicht in das Transparenzregister
Einsicht in das Transparenzregister haben Behörden, wenn dies notwendig ist, um ihre Pflicht erfüllen zu können. Unter bestimmten Umständen können auch Dritte, z.B. Journalisten, ein beschränktes Einsichtnahmerecht haben.
Insgesamt bedeutet das Transparenzregister für viele Unternehmen einen erhöhten Aufwand, für viele Treugeber aber auch, dass sie nicht mehr anonym im Hintergrund wirken können.
Die bundesweit tätige Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER LLP. mit Standorten in Hamburg, Berlin und München hat weitere Informationen zum Transparenzregister unter https://www.rosepartner.de/... zusammengefasst.
Dr. Boris Jan Schiemzik
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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