Durch ein sog. Negativtestament können sie von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Eine solche letztwillige Verfügung sollte hinreichend genau formuliert werden. Anderenfalls kann es passieren, dass der wirkliche Wille des Erblassers vom Nachlassgericht durch Auslegung des Testaments ermittelt werden muss. Schlimmstenfalls gehen so Personen leer aus, die eigentlich bedacht werden sollten.
Die Erben nicht vergessen
Strittig war eine Erbschaftssache, die das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte (Az.: I-7 U 77/14). In dem Fall hatte die alleinstehende Erblasserin in ihrem 1976 errichteten Testament zwei bestimmte Nachfahren ihrer Urgroßeltern und deren Nachfolger ausdrücklich und namentlich benannt von der Erbfolge ausgeschlossen. Ferner verfügte sie, dass auch „andere entfernte Verwandte nichts vom ganzen Vermögen erhalten“ sollen. Erben benannte sie nicht. Als die Frau verstorben war, meldete eine Cousine zweiten Grades Ansprüche auf das Erbe an. Denn sie sei nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden und habe stets Kontakt zu der Erblasserin gehabt.
Das OLG Düsseldorf wies ihre Ansprüche jedoch zurück. Der tatsächliche Wille der Erblasserin sei zu erforschen. Diese hatte „andere entfernte Verwandte“ testamentarisch vom Erbe ausgeschlossen. Der Begriff Verwandtschaft werde durch das Gesetz definiert. Demnach sei eine Cousine zweiten Grades eine „andere entfernte Verwandte“. Im Sinne der Erblasserin sei sie daher vom Erbe auszuschließen. Der Umstand, dass die Erblasserin und die Cousine regelmäßig in Kontakt standen, ändere daran nichts.
Alles oder nichts – der Streit um das Testament
Grundsätzlich gilt für ein Testament, dass es möglichst genau formuliert sein sollte, damit der „letzte Wille“ des Erblassers auch in seinem Sinn umgesetzt und Streitigkeiten unter den Erben vermieden werden können. Gerade bei Testamenten geht es im Erbstreit zwischen gesetzlichen und testamentarischen Erben ja häufig um „Alles oder nichts“. Entsprechend intensiv sind die Auseinandersetzungen um die Gültigkeit, Anfechtbarkeit und Auslegung von Testamenten und Erbverträgen.
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