Die Redaktion des betreffenden Presseorgans beließ es nicht bei Äußerungen wie „Schmuddelkind der Branche“. Es rief auch Werbepartner und Sponsoren dazu auf, die Zusammenarbeit mit der betreffenden Bank zu beenden. Die Bank wehrte sich gegen diese Äußerungen, scheiterte aber mit einer Klage auf Schadensersatz und Unterlassung noch vor dem Landgericht. Daran zeigte sich das Besondere an diesem Fall. Das Presseorgan sei kein Mitbewerber der Bank. Von daher seien die genannten Äußerungen auch keine geschäftlichen Handlungen und kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Selbst die Grenze zur Schmähkritik sah das Landgericht nicht überschritten, da das Unternehmenspersönlichkeitsrecht nicht verletzt worden sei.
In zweiter Instanz war die Bank allerdings erfolgreich. Das OLG Frankfurt stellte fest, dass die Formulierungen und Aufrufe der Redaktion durchaus geschäftliche Handlungen waren. Denn sie bezeichnete sich selbst als Sprachrohr einer bestimmten Bankengruppe. Von daher seien die Äußerungen darauf gerichtet, den Absatz dieser Gruppe zu stärken. Der sog. Drittabsatzförderungszusammenhang sei dadurch gegeben. Die Bezeichnung „Schmuddelkind“ stelle zudem eine besonders grobe und unlautere Herabsetzung der Bank und eine gezielte Behinderung im Sinne des Boykottaufrufs dar. Das OLG gab der Klage der Bank auf Unterlassung statt.
Das Wettbewerbsrecht schützt die Wettbewerber untereinander vor der Verschaffung von Wettbewerbsvorteilen durch unsachliche Methoden und auch die Verbraucher vor unsachlicher Beeinflussung und Irreführung. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können mit Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen geahndet werden.
Mehr Informationen zum Wettbewerbsrecht hat die Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER LLP. unter http://www.rosepartner.de/... zusammengestellt.