Haben Banken eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, wurde die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Als Folge kann der Kreditnehmer das Darlehen auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen, umschulden und von den aktuell niedrigen Zinsen profitieren. Was sich für den Verbraucher positiv auswirkt, ist für die Banken von Nachteil. Daher kann es vorkommen, dass sie den Widerruf nicht anerkennen obwohl sie eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet haben.
Allerdings hat das OLG Frankfurt mit aktuellem Urteil der Argumentation der Banken den Wind aus den Segeln genommen. Denn die Banken führen an, dass das Widerrufsrecht bereits verwirkt sei und berufen sich auf Vertrauensschutz. Zu Unrecht, wie das OLG feststellte. Im konkreten Fall hatte ein Verbraucher im Jahr 2003 ein Darlehen abgeschlossen, dieses 2009 vollständig abgelöst und im Dezember 2013 mit anwaltlichem Schreiben den Widerruf des Darlehens erklärt, da die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet habe. Die Bank hielt das Widerrufsrecht hingegen für verwirkt.
Das OLG folgte der Argumentation des klagenden Verbrauchers. Die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, da insbesondere der Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig formuliert sei. Insbesondere die Formulierung, die Widerrufsfrist beginne frühestens mit dem Erhalt der Belehrung sei missverständlich. Auch sei das Widerrufsrecht nicht verwirkt. So könne die Geltendmachung des Widerrufsrechts nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben gewertet werden. Schließlich hätte die Bank ausreichend Zeit gehabt, ihre fehlerhafte Widerrufsbelehrung zu korrigieren. Dies hat sie allerdings unterlassen. Da die Bank für die fehlerhafte Widerrufsbelehrung verantwortlich sei, könne sie sich jetzt nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Das OLG Frankfurt eröffnet etlichen Verbrauchern die Möglichkeit, ihre Darlehen auch noch Jahre nach Abschluss zu widerrufen, selbst wenn sie diese schon vorzeitig abgelöst haben. Die Banken haben durch das aktuelle Urteil ihr schärfstes Argument verloren. Nachdem im Sommer eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Verwirkung des Widerrufsrechts ausgeblieben ist, kann das Urteil des OLG Frankfurt nun durchaus als wegweisend angesehen werden.
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