Am stärksten nahmen die Klagen zum Arbeitslosengeld II zu: Sie wuchsen bei den drei sächsischen Sozialgerichten in Chemnitz, Dresden und Leipzig im ersten Halbjahr 2007 auf 4.695 Eingänge an. Das ist ein Plus von 33 % im Vergleich zum zweiten Halbjahr 2006 (3.524 Klagen). Die meisten Klagen werden wegen der Kosten für Unterbringung, Heizung und Umzug oder wegen Streits um angemessenen Wohnraum eingereicht. Stark zugenommen haben in diesem häufig existentiellen Bereich auch die Eingänge an Eilverfahren: Von 704 im zweiten Halbjahr 2006 auf 921 im ersten Halbjahr 2007. In rund einem Drittel der Fälle hatte der Kläger Erfolg.
In Sozialhilfesachen ist dagegen bei den Eingängen eine leichte Beruhigung des Geschäftsanfalls feststellbar: 239 Klagen und 42 Eilanträge gingen im ersten Halbjahr 2007 ein (2. Halbjahr 2006: 237 Klagen, 40 Eilanträge).
Beim Sächsischen Landessozialgericht gingen im ersten Halbjahr 2007 bereits 239 Berufungen hinsichtlich den von Hartz IV betroffenen Sachgebieten ein. Das entspricht bereits 60 % der Gesamteingänge des Jahres 2006.
„Wegen des Inkrafttretens von Hartz IV hatte die sächsische Justiz vorsorgend schon für das Jahr 2005 die Anzahl der Richterstellen bei den Sozialgerichten von 55 im Vorjahr auf 70 erhöht. Als Konsequenz aus der anhaltenden Verfahrenszunahme sind mittlerweile 82 Richter an den sächsischen Sozialgerichten tätig (weitere 23 am Landessozialgericht). Im Spagat zwischen dem erforderlichen flexiblen Richtereinsatz und der Unversetzbarkeit der Richter verdient es besonderen Dank, wenn sich Richterinnen und Richter anderer Gerichtsbarkeiten freiwillig zu Gerichten mit hohem Geschäftsanfall abordnen lassen. Auch diese Bereitschaft zur Mehrarbeit zeigt, dass sich die sächsischen Bürgerinnen und Bürger auf einen schnellen, umfassenden und qualitativ hochwertigen Rechtsschutz der Justiz im Freistaat verlassen können,“ hob Justizminister Geert Mackenroth hervor.
1 Das „Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ trat zum 1. Januar 2005 in Kraft. Im SBG II führte es das Arbeitslosengeld II ein, das die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Arbeitssuchende betrifft und die frühere Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe zusammenfasst. Das zugleich eingeführte SGB XII regelt die Sozialhilfe für nicht erwerbsfähige Bedürftige.
2 Hartz IV betrifft bei den Sozialgerichten die Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit (z.B. Arbeitslosenförderung, Arbeitslosengeld I), die Angelegenheiten nach dem SGB XII (Sozialhilfe, neu ab 2005) und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (neu ab 2005) sowie die Angelegenheiten nach dem SGB II (neu ab 2005; Grundsicherung für Arbeitsuchende mit Leistungen zum Lebensunterhalt, z.B. Arbeitslosengeld II, Unterkunftskosten).