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Sächsisches Staatsministerium der Justiz

Über 11 Millionen Euro aus Straftaten sichergestellt

(lifePR) (Dresden, )
11.187.144 Euro haben die „Gemeinsame Ermittlungsgruppe Vermögensabschöpfung“ (GEV) und die Polizeidirektionen in Sachsen bei Straftätern im Zuge von 254 Ermittlungsverfahren im Jahr 2006 abgeschöpft (im Jahr 2005: 3.745.157 Euro).i 9.660.263 Euro wurden davon als Rückgewinnungshilfe gesichert, um an die Opfer der Straftaten ausgezahlt werden zu können; der Rest sichert staatliche Ansprüche. In Höhe von 467.790,65 Euro fließen die abgeschöpften Vermögenswerte der Staatskasse zu, weil Geschädigte nicht vorhanden sind.ii

Die Gewinnabschöpfung betrifft vorrangig Delikte der Wirtschaftskriminalität und Organisierten Kriminalität, z.B. Betrug, Geldwäsche, Rauschgiftkriminalität. Zugegriffen wird auf Bargeld, Bankkonten, Immobilien und sonstige Vermögenswerte.

Justizminister Geert Mackenroth: "Die Spezialisten von Staatsanwaltschaft und Polizei haben bei der Vermögensabschöpfung wieder ins Schwarze getroffen. Die Straftaten zahlen sich nicht aus, weil die illegalen Gewinne den Tätern entzogen werden. Wer damit von vornherein rechnen muss, verliert den oft entscheidenden Anreiz für die Straftat.“

Innenminister Dr. Albrecht Buttolo: "Da insbesondere bei der Wirtschaftskriminalität und Organisierten Kriminalität die kriminellen Gruppen und Banden die erzielten Gewinne dazu nutzen können, Straftaten zu begehen und Gewinne zu erzielen, hat die Tätigkeit der GEV ganz unmittelbar eine Verfestigung solcher Gruppierungen verhindert. Damit haben die GEV und die Spezialisten in den Polizeidirektionen einen unschätzbaren Beitrag geleistet, den Freistaat Sachsen für seine Bürger auch weiterhin sicher zu halten.“

i Die Gemeinsame Ermittlungsgruppe Vermögensabschöpfung (GEV) besteht neben dem Oberstaatsanwalt von der Generalstaatsanwaltschaft des Freistaats Sachsen als Leiter aus Beamten des Landeskriminalamtes, der Bundespolizei und dem Zoll. Neben der GEV sind in allen Polizeidirektionen Beamte mit der Vermögensabschöpfung befasst. Die GEV wird in die Verfahren vom sachbearbeitenden Staatsanwalt der jeweils örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft oder von den Polizei- und Zollbeamten einbezogen. Die Mitarbeiter der GEV stellen bei Durchsuchungen Gegenstände sicher und veranlassen gegebenenfalls die Beschlagnahme. Sichergestellte Unterlagen werden auf relevante Daten (z.B. Kontonummern) gesichtet und Pfändungen vorbereitet. Die Ermittlungsergebnisse werden gegebenenfalls der Steuerfahndung mitgeteilt.

Vermögensabschöpfung: Ist durch eine Straftat kein Dritter geschädigt worden, können nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 73 Strafgesetzbuch (StGB) – sogenannter Verfall) Gewinne aus Straftaten zugunsten des Staates eingezogen, also "abgeschöpft" werden. Das betrifft nicht nur die unmittelbar aus Straftaten erlangten Gegenstände selbst. Auch legale Vermögenswerte können einem Straftäter unter bestimmten Voraussetzungen entzogen werden. Hat er etwa die Beute aus einer Tat schon ausgegeben, muss er gemäß § 73 a StGB den Gegenwert ersetzen. In dieser Höhe kann der Staat auf sein gesamtes Vermögen zugreifen. Spezialisten sprechen daher nicht von Gewinn-, sondern von Vermögensabschöpfung. Der Verfall wird im Urteil angeordnet.

Vorläufige Sicherstellung: Um zu verhindern, dass Straftäter Vermögenswerte aus Straftaten, die dem Verfall (siehe oben) unterliegen, vor der Verurteilung beiseite schaffen, können solche Gegenstände schon während des laufenden Ermittlungsverfahrens nach § 111b Strafprozessordnung (StPO) beschlagnahmt werden.

ii Rückgewinnungshilfe: Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB kann ein Verfall dann nicht angeordnet werden, wenn der Vermögensvorteil mit einem Ersatzanspruch des Geschädigten (etwa dem Schadensersatzanspruch des Opfers) belastet ist. Diese Vorschrift, die dem Schutz des Geschädigten dient, müsste also konsequenterweise dazu führen, auch die Beschlagnahme nach § 111b StPO zu verhindern. Um dem Opfer das Durchsetzen seines Schadensersatzanspruches zu erleichtern, lässt § 111b Abs. 5 StPO die Beschlagnahme jedoch auch dann zu, wenn der Verfall nur wegen der Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht angeordnet werden kann. Diese Möglichkeit wird als Rückgewinnungshilfe bezeichnet und dient dem Opferschutz.

Ist dem Opfer aus der Tat kein Schadensersatzanspruch erwachsen, gehen die Gegenstände, deren Verfall durch Urteil angeordnet wurde, gemäß § 73 e StGB in das Eigentum des Staates über.

Die endgültigen Einnahmen aus den abgeschöpften Vermögenswerten zugunsten der Staatskasse ohne Beeinträchtigung von Opferansprüchen haben sich von 421.901,86 Euro im Jahr 2003 über 520.107,12 Euro im Jahr 2004 auf 669.701,30 Euro im Jahr 2005 entwickelt.
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