Von der Regelung betroffen sind so genannte Grenzgänger. Das sind Ruheständler, die zwar in Deutschland leben, aber jahrelang im benachbarten Ausland gearbeitet haben und deshalb von dort eine Rente beziehen. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich dabei um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Drittstaat handelt.
Mit der Einführung der Beitragspflicht werden die ausländischen den inländischen Renten gleichgestellt. Als Grundlage zur Bemessung der Beiträge aus ausländischer Rente für die Krankenversicherung gilt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes. Das sind derzeit 7,3 Prozent. Der reduzierte Beitragssatz stellt sicher, dass die Bezieher einer Auslandsrente letztendlich nicht vielleicht stärker belastet werden als diejenigen, die eine gleich hohe inländische Rente bekommen.
Auch für Arbeitgeber entstehen durch diese Regelung neue Pflichten. Werden im Ausland Leistungen bei Arbeitslosigkeit beantragt, müssen deutsche Arbeitgeber für Grenzgänger, die vor der Arbeitslosigkeit oder früher im Unternehmen beschäftigt waren, die notwendigen Daten an die Bundesagentur übermitteln.
Die SBK bietet Sprechtage zur Rentenversicherung in Ihrer Region an. Näheres erfahren Versicherte bei ihrem persönlichen Kundenberater.