Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Es gibt zwei Möglichkeiten der Vollmacht: Die transmortale Vollmacht greift bereits zu Lebzeiten des Vollmachtgebers, während die postmortale Vollmacht erst nach dem Tod wirksam wird. Die Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht dem Betroffenen für den Fall einer später eintretenden Geschäftsunfähigkeit oder Hilfsbedürftigkeit, wie etwa durch Demenz, ein hohes Maß an Selbstbestimmung. „Der Vollmachtgeber kann eine oder mehrere Personen bestimmen, die im Bedarfsfall bereit sind, für ihn zu handeln und Entscheidungen zu treffen", erklärt Katharina Bernlochner. Zudem legt der Vollmachtgeber die Bedingungen fest, unter denen die Vollmacht wirksam werden soll. So kann die Gültigkeit der Vollmacht beispielsweise an das Vorliegen einer ärztlich dokumentierten Geschäftsunfähigkeit geknüpft sein.
Wie wird eine Vorsorgevollmacht aufgesetzt?
Die Vorsorgevollmacht ist an keine feste Form gebunden, sie sollte aber in Schriftform angefertigt, nach Möglichkeit alle zwei Jahre aktualisiert und erneut unterschrieben werden. Zwingend erforderlich sind die Nennung des Bevollmächtigten und die eigenhändige Unterschrift des Vollmachtgebers. „Voraussetzung ist, dass der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Erstellung geschäftsfähig ist. Sollte daran gezweifelt werden, kann ein ärztliches Attest eingeholt oder ein Notar zu Rate gezogen werden", erklärt die SBK-Expertin. In der Vollmacht können Wünsche festgehalten werden, die die Pflegebedürftigkeit betreffen, aber auch Angelegenheiten der Vermögensverwaltung, Aufenthalts- oder Wohnangelegenheiten. „Der Bevollmächtigte kann beispielsweise über die Durchführung von Untersuchungen, Heilbehandlungen oder Operationen und über die Aufnahme im Krankenhaus oder Pflegeheim entscheiden.", so Bernlochner. Im Gegensatz zu einem Testament, kann eine Vorsorgevollmacht nicht beim Amtsgericht hinterlegt werden. Die Vollmacht kann dem Bevollmächtigten übergeben werden oder an einem Ort aufbewahrt werden, der diesem mitgeteilt wird.
Was die Vorsorgevollmacht nicht umfasst:
Bestimmte Entscheidungen können trotz einer Bevollmächtigung nur durch das Betreuungsgericht getroffen werden. So beispielsweise die Unterbringung in der geschlossenen Psychiatrie, freiheitsentziehende Maßnahmen wie die Anwendung von Bauchgurten oder der Einsatz von Bettgittern und die Einwilligung in lebensbedrohliche Operationen.