Duale Studiengänge erfreuen sich großer Beliebtheit. Die Möglichkeit zum parallelen Erwerb von theoretischen Kenntnissen und Praxiswissen macht diese Art des Studiums für viele junge Leute attraktiv. Darüber, ob Studierende dieser Studiengänge Beiträge zur Sozialversicherung zahlen müssen, herrschte bisher Uneinigkeit und Verwirrung. Die Beitragspflicht wurde eingeführt, dann wieder aufgehoben und schließlich wurde für jeden Einzelfall entschieden, ob diese besteht oder nicht. Seit Anfang des Jahres ist das anders.
Gesetzlich ist nun festgelegt, dass dual Studierende den Auszubildenden gleichgestellt werden. Damit sind auch für sie Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen - wenn den Studierenden ein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Beträgt das Arbeitsentgelt nicht mehr als 325 Euro monatlich, muss der Arbeitgeber auch die Arbeitnehmeranteile übernehmen.
Für die Vergangenheit ergeben sich allerdings keine Änderungen. Die versicherungsrechtliche Beurteilung bis Ende des Jahres 2011 bleibt weiterhin gültig.
Weitere Informationen finden Sie unter www.sbk.org/...