Ex-Ehepartner - das gilt es zu beachten
Arbeitnehmer sind auch nach ihrer Scheidung weiterhin Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Für sie ändert sich also nichts.
Anders sieht es hingegen bei denjenigen aus, die nicht berufstätig sind und über ihren Ehepartner familienversichert waren. "An dem Tag, an dem eine Scheidung rechtsgültig wird, endet die Stellung als Ehegatte und somit auch der Versicherungsschutz, den man bis dahin über die Familienversicherung hatte", erklärt Julia Burghardt, Expertin für Versicherung und Beiträge bei der SBK. "Ein Ex-Partner, der nicht aufgrund einer bestehenden Beschäftigung krankenversichert ist, hat nach der rechtsgültigen Scheidung drei Monate Zeit, um sich freiwillig zu versichern, wenn er oder sie weiterhin keinen Beruf ausübt", so die SBK-Expertin. "Es ist wichtig, die Dreimonatsfrist einzuhalten. Zwar bleibt der Versicherungsschutz immer bestehen, aber die Beiträge müssen nachbezahlt werden." In diesem Fall beträgt der Mindestbeitrag inklusive Versicherungsschutz für die Kinder maximal 165,38 Euro und muss selber bezahlt werden. Bei Empfängern von Arbeitslosengeld I und II übernimmt das die Bundesagentur für Arbeit.
Kinder - Versicherungsschutz für die Kleinen
War die Familie vor der Trennung gesetzlich krankenversichert, bleiben die Kinder auch danach über den berufstätigen Elternteil familienversichert. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass sie in eine neue Versicherung "umziehen": Schließt beispielsweise die Mutter nach der Scheidung eine neue Versicherung ab, können die Kinder in diese mit wechseln.
Patchwork - neues Glück, neue Regeln
Wer das Glück hat, einen neuen Partner zu finden, mit dem man wieder vor den Traualtar treten möchte, muss in manchen Fällen auch seine Krankenversicherung neu regeln. Julia Burghardt verdeutlicht dies an einem Beispiel: "Wenn eine Mutter wieder heiratet und nicht berufstätig ist, sind sie und ihre Kinder nach der Eheschließung kostenfrei über den neuen Ehemann mitversichert - vorausgesetzt, er ist gesetzlich versichert". Anders verhalte es sich jedoch, wenn der Mann privat versichert sei und mehr verdiene als seine neue Frau. In diesem Fall müssten die Kinder beim Mann privat kostenpflichtig mitversichert oder freiwillig gesetzlich versichert werden. Die neue Ehefrau kann sich ebenfalls privat kostenpflichtig beim Ehemann mitversichern lassen oder sich freiwillig gesetzlich versichern. In diesem Fall wird der Versicherungsbeitrag höher ausfallen als der Mindestbeitrag, weil das Einkommen des Ehepartners berücksichtigt wird.
So unterschiedlich die Gründe für eine Scheidung sind, so unterschiedlich sind auch die Faktoren, die beeinflussen, welche Krankenversicherung man nach einer Scheidung abschließen muss. Die persönlichen Kundenberater der SBK helfen individuell, die beste Lösung für jeden Fall zu finden und geben Orientierung in ohnehin emotional anspruchsvollen Zeiten.