Für Arbeitnehmer gilt: Geltend gemacht werden kann grundsätzlich nur der so genannte grundversorgende Arbeitnehmeranteil, den jeder Arbeitnehmer zu einer verpflichtenden Basiskranken- bzw. Pflegeversicherung leistet. Das sind in der gesetzlichen Krankenversicherung die Beträge, die für die Pflichtleistungen gezahlt werden, in der privaten Krankenversicherung die Beiträge zum so genannten Basistarif. Dieser entspricht den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und muss von allen privaten Krankenversicherern gleichermaßen angeboten werden.
Nicht nur der eigene Beitrag ist absetzbar, die Regelung gilt auch für Beiträge, die für unterhaltsberechtigte Personen (wie beispielsweise Kinder, Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner) gezahlt werden. Aber: Der Grundbeitrag wird noch einmal um den Beitragsanteil gekürzt, der zur Finanzierung des Krankengeldes eingesetzt wird - der Gesetzgeber hat dies mit pauschal vier Prozent des Krankenversicherungsbeitrags festgelegt. Ein eventuell von der Krankenkasse erhobener Zusatzbeitrag ist ebenfalls absetzbar.
Nicht geltend gemacht werden können hingegen Beiträge, die für über die Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen hinausgehende Leistungen erbracht werden. Dazu gehören Zahlungen für Zusatztarife, die beispielsweise die Chefarztbehandlung oder die Unterbringung in einem Einzelzimmer im Krankenkaus zusichern.
Beitragsrückerstattungen wirken sich negativ auf die Einkommensteuerentlastung aus. Erhielt der Versicherte beispielsweise Prämien für gesundheitsbewusstes Verhalten, mindern diese den absetzbaren Betrag und damit den Erstattungsbetrag.
Weitere Informationen finden Sie auf der SBK-Website unter www.sbk.org/....