Was das Steuerrecht betrifft, sind Feiertagszuschläge, die über das normale Gehalt hinausgehen, in gewissen Grenzen steuerfrei. Für die Sozialversicherungsbeiträge besteht allerdings eine separate Regelung. Für Feiertagszuschläge an Weihnachten und Silvester müssen keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, soweit das Arbeitsentgelt, aus dem sie berechnet werden, nicht mehr als 25 Euro pro Stunde beträgt.
Liegt der Grundlohn über dieser Grenze, sind die Zuschläge aber trotzdem nur teilweise beitragspflichtig. Lediglich für den Teil der Sonderzahlungen, der auf dem Anteil des Arbeitsentgelts beruht, der die 25 Euro-Grenze übersteigt, müssen Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden.
Um den Grundlohn zu errechnen, werden bei einem Arbeitnehmer, der ein festes Monatsgehalt erhält, die geleisteten Wochenarbeitsstunden mit dem Faktor 4,35 multipliziert. Bei 40 Arbeitsstunden pro Woche ergeben sich so 174 Arbeitsstunden im Monat. Für ein monatliches Gehalt von 4.000 Euro ergibt sich so beispielsweise ein Stundenlohn von 22,99 Euro. Dieser liegt unter der 25 Euro-Grenze, weshalb die Zuschläge beitragsfrei bleiben.
In den meisten Fällen tritt bei einem Vollzeitbeschäftigten aufgrund der Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung eine Beitragspflicht auch dann nicht ein, wenn der zu berücksichtigende Stundenlohn 25 Euro übersteigt. Daher sind steuerfreie Zuschläge bei einem höheren Stundenlohn zumeist nur in der Renten- und der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig.
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