Seit dem 1. Juli 2011 gibt es den Bundesfreiwilligendienst. Mit diesem soll der Wegfall des Zivildienstes aufgefangen werden, der in diesem Jahr zusammen mit der Wehrpflicht ausgesetzt wurde. Im Freiwilligendienst können sich Schulabgänger, aber auch Bürger jeden Alters in sozialen, ökologischen oder kulturellen Projekten engagieren. Einzige Voraussetzung ist, dass die Pflichtschulzeit absolviert wurde. Die Art des Schulabschlusses spielt dabei keine Rolle.
Zu beachten ist allerdings, dass die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst sozialversicherungspflichtig ist. Laut der Regelung im Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG) gilt die Teilnahme an einem Freiwilligendienst als Beschäftigungsverhältnis und ist einer Ausbildung gleichgestellt. Die Teilnehmer sind also kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig, sobald Taschengeld oder Bezüge für die Verpflegung und die Unterkunft gewährt werden. Wie hoch das Taschengeld ausfällt, entscheiden dabei die Einsatzstellen. Die Höchstgrenze liegt jedoch bei 330 Euro.
Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag inklusive der Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung und gegebenenfalls der Insolvenzgeldumlage trägt der Arbeitgeber. Der Freiwillige muss selbst keine Beiträge abführen und erhält für die Zeit des Freiwilligendienstes Rentenanwartschaften, es sei denn er bezieht bereits eine Altersvollrente.