Nicht geändert hat sich jedoch eine wichtige Regelung, die den betroffenen Arbeitnehmern zugute kommt. Mit dem Antrag auf Elternzeit wird auch der genaue Zeitraum der Freistellung festgelegt. In der Regel werden dann für diese Fehlzeiten befristet Mitarbeiter eingestellt. In der Praxis werden die beantragten Zeiträume jedoch häufig nicht völlig ausgeschöpft und beim Arbeitnehmer besteht der Wunsch, früher an den Arbeitsplatz zurück zu kehren. Hier ist es wichtig zu wissen: Grundsätzlich kann die Elternzeit ohne Probleme vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Daran hat sich auch mit den Änderungen Anfang 2011 nichts geändert.
Nach Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) darf der Arbeitgeber die Zustimmung nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern. Kehrt der Arbeitnehmer früher zurück, hat er allerdings keinen Anspruch darauf, wieder am selben Arbeitsplatz beschäftigt zu werden wie vor der Pause. Er kann vom Arbeitgeber auch an einem gleichwertigen Arbeitsplatz eingesetzt werden. Gleichwertig bedeutet insbesondere, dass die Stelle nicht mit einem geringeren Entgelt verbunden sein darf. Grundsätzlich besteht außerdem die Möglichkeit, die Beschäftigung während der Freistellung in Teilzeit fort zu führen. Ist das der Fall, hat der Arbeitnehmer nach deren Beendigung Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit.
Kehrt der Mitarbeiter früher zurück, darf der Arbeitgeber der befristet angestellten Ersatzkraft aber nicht ohne weiteres kündigen. Dies ist nur in Ausnahmefällen möglich. Der Arbeitgeber kann der Ersatzkraft dann im Fall von Elternzeit mit einer Frist von drei Wochen, im Fall der Pflegezeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.
Grundsätzlich sollten Arbeitnehmer vor Antritt einer Freistellung die Möglichkeit einer früheren Rückkehr ins Unternehmen absprechen. Der Arbeitgeber kann dann beispielsweise die Befristung des Vertrages für die Ersatzkraft an die Rückkehr des Mitarbeiters binden. Auch können so im Vorfeld die Möglichkeiten für den Arbeitnehmer ausgelotet und Unstimmigkeiten zwischen beiden Parteien vermieden werden.
Übrigens: Arbeitnehmer, die kranke Angehörige pflegen, und dafür Pflegezeit genommen haben, haben ebenfalls das Recht, früher aus der Pflegezeit zurückzukehren als ursprünglich geplant.
Mehr Infos rund um das Thema "pflegende Angehörige" erfahren Sie unter www.sbk.org/presse/pflege