Diese große private Parkanlage soll laut dem Willen der Mittelfränkischen Regierung "zum Schutz der Bevölkerung" geschlossen bleiben, obwohl die 3 ha kleinere Landesgartenschau Ingolstadt jeden Tag 2.5000 Besucher ohne negativen Cornatest empfangen darf.
In Ingolstadt wurde mal mal schnell von der Regierung in Oberbayern der Trick angewendet, einen Botanischen Garten zur "Parkanlage" umzuwidmen, analog der Gärten der bayerischen Schlösser- und Seenverwaltung, damit Inzidenzunabhängig geöffnet werden kann.
Bis zur Eröffnung der Landesgartenschau gab es keine Entrittspflichtigen "Parkanlagen" laut dem Landratsamt Ansbach - nun aber erhebt die Landesgartenschau Eintritt und darf öffnen, der private Park in Dennenlohe soll wieder geschlossen werden - wo bleibt das gleiche Recht für alle Gärten und Parks in Bayern?
Laut dem 4. InfSG erlaubt § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 3 IfSG eine Öffnung - Bayern hat aber strengere Vorgaben zum angeblichen "Schutz der Bevölkerung" im § 23 Abs. 2 der 12. BayIfSMV und regelt weiterhin, daß eine Öffnung Botanischer Gärten nur bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 100 zulässig ist. Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 der 12. BayIfSMV werden keine erteilt.
Dennenlohe hat nach monatelangem Lockdown am 23.4.2021 geöffnet - nun soll der Park sofort wieder schließen und gegen Baron und Baronin Süsskind wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Dem wollen sich die beiden Eigentümer von Dennenlohe aber stellen: "Laut dem Bundesgesundheitsministerium und dem neuen Gesetz dürfen Botanische Gärten Inzidenzunabhängig öffnen und Gesetz scheint ja wohl auch gerade deswegen erlassen worden zu sein, damit es endlich einheitliche Regeln gibt" sagt Robert von Süsskind.
Eine weitergehende „Schutzmaßnahme“ nach § 28b Abs. 5 IfSG IfSG läuft hier völlig ins Leere, denn die Schließung einer Parkanlage ist keine Schutzmaßnahme, sondern eine Verhinderung zur Gesundung an der frischen Luft für fränkische Bürgerinnen und Bürger" sagt Sabine von Süsskind.
„Strengere Regelungen“ zusätzlich nur für Privatgärten sind eine Ungleichbehandlung nach § 3 Grundgesetz und darüberhinaus angesichts aller Studien, die Bewegung an der frischen Luft fordern, völlig Sinnfrei. Wir werden daher den Rechtsweg beschreiten und die Parkanlage nicht schließen.
Die vermeintlichen bayerischen „Schutzmaßnahmen“ machen Menschen krank und nicht gesund. „Strengere Regelungen“ für erwachsene Menschen, die in die Natur wollen sind unverhältnismäßig und nur noch grotesk, das ist auch die einhellige Meinung der über 700 facebook Freunde des Dennenloher Schlossparks.
Das Bundesgesetz ist seit dem 24.4.2021 gültig und die Landesgartenschau Ingolstadt als Botanischer Garten und als Parkgelände, die BUGA Erfurt, die Landesgartenschau Überlingen etc. sind geöffnet - warum sollte Dennenlohe schließen?
Alle Infos auf www.dennenlohe.de oder https://www.facebook.com/...