Die Pflicht trifft aber auch Personen, die z.B. durch bestimmte Konstellationen der Steuerklassen in einem Eheverhältnis „pflichtveranlagt“ sind. Da Unternehmen in aller Regel von Steuerberatern begleitet werden verlängert sich deren Abgabefrist übrigens um sieben Monate, endgültiger Termin für die Abgabe der Steuererklärung 2015 ist hier der 31. Dezember 2016. Gegebenenfalls können Steuerberater auch Fristverlängerungen beantragen, die in aller Regel aber nicht gewährt wird, weiß Treppner aus langjähriger Beratertätigkeit als Steuerberater in Neuss.
Steuerpflichtigen empfiehlt Treppner, ihren Berater notwendigerweise etwas über die Schulter zu schauen und vor Abgabe der Steuerklärung Informationen zur Berücksichtigung der wichtigsten Änderungen in 2015 abzufragen. Da geht es z.B. um den angehobenen Grundfreibetrag, Entlastungsbeträge für Alleinerziehende oder um die abgeschaffte Wahlmöglichkeiten für Banken oder Versicherungen in Bezug auf Abgeltungs- und Kirchensteuer. Zudem steigt die Freigrenze für so genannte "Aufmerksamkeiten" des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer auf 60 Euro an, was auch Arbeitsessen betreffen kann.
Treppner: "Fragen Sie Ihren Steuerberater im abschließenden Beratungsgespräch konkret nach den gesetzlichen Änderungen zum 1. Januar 2015. So sind z.B. Zahlungen aus Lebensversicherungen seit 2015 nicht mehr steuerbefreit, wenn die Versicherung zuvor von einer anderen Person aufgekauft wurde."
Wer als Arbeitnehmer nicht zur Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, sollte die Erstellung trotzdem erwägen und sich dazu beraten lassen. Treppner: "Die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer ist in vielen Fällen höher als die tatsächlich zu entrichtende Steuer!" Diese Art der Steuerklärung kann aber binnen einer 4-Jahresfrist vorgenommen werden.