Das OLG Stuttgart hält die Kündigung der Bausparkasse für unberechtigt. Sie könne sich nicht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen. Nach § 5 Abs. 1 ABB sei der Bausparer verpflichtet, Regelsparbeiträge bis zur erstmaligen Auszahlung der Bausparsumme zu zahlen. Der Zeitpunkt der Zuteilungsreife spiele keine Rolle. Die überlange Vertragsdauer beruhe hier zwar auf der vertragswidrigen Einstellung der Sparleistungen durch die Bausparerin. Die Bausparkasse habe aber für diesen Fall ein (kurzfristiges) vertragliches Kündigungsrecht und es dadurch selbst in der Hand, eine überlange Bindung an den Vertragszinssatz zu verhindern. Wenn sie ein vertragliches Kündigungsrecht nicht nutze, sei sie nicht schutzbedürftig und könne sich nicht später auf ein Kündigungsrecht berufen. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.
Soweit ersichtlich ist dies die erste obergerichtliche Entscheidung (Aktenzeichen: 9 U 171/15, Oberlandesgericht Stuttgart), die die Kündigung eines noch gut verzinsten Bausparvertrags für unwirksam und die betreffende Bausparkasse zur weiteren Verzinsung angesparten Guthabens für verpflichtet hält. Sie sollte Bausparer, deren Vertrag unter vergleichbaren Umständen gekündigt wird, ermutigen, auf Einhaltung getroffener Vereinbarungen zu bestehen und sich rechtzeitig versierter anwaltlicher Unterstützung zu versichern.
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