Allein auf der Homepage www.jetzt-widerrufen.de ist der Musterbrief zum Darlehenswiderruf in den vergangenen 4 Wochen knapp 3000 Mal herunter geladen worden. Die Anwälte der Arbeitsgemeinschaft „Jetzt widerrufen“ – der Cäsar-Preller neben 24 weiteren Kanzleien aus ganz Deutschland angehört – vertreten gemeinsam etwa 12.500 Mandanten. Die durchschnittliche Darlehenssumme beträgt rund 150.000 Euro; insgesamt vertreten die Kanzleien also Darlehensverträge in Höhe von knapp 1,9 Milliarden Euro. Der wirtschaftliche Erfolg bei Rückabwicklung der Verträge liegt geschätzt bei rund 190 Millionen Euro.
Wenn Banken auf den Empfang des Widerrufes nicht oder ablehnend reagieren - und damit ist zu rechnen -, dann kommt nach dem 21. Juni 2016 viel Arbeit auf spezialisierte Kanzleien wie „Cäsar-Preller“ zu. Im Gegensatz zu den kostenlosen Belehrungsprüfungen, die bislang der „Renner“ im Kanzleialltag waren, geht es nach Ablauf der Frist darum, die Ansprüche von Darlehensnehmern auch durchzusetzen. Cäsar-Preller: „Einige große Banken sind vor dem BGH eingeknickt, das wird die weitere Gesprächsbereitschaft fördern und wir gehen davon aus, dass das allgemeine Verfahrensrisiko abnimmt!“ Heißt: Viele Verfahren werden außergerichtlich verglichen – mit einem überschaubaren Prozesskostenrisiko und in vielen Fällen zu erwartendem Ausgang.
Cäsar-Preller: „Banken wissen, wie viele Widerrufe es gibt und werden dafür ihre Rückstände kalkuliert haben. Vor diesem Hintergrund gehe ich davon aus, dass ein Großteil der Widerrufe nach dem 21. Juni zu Gunsten der Darlehensnehmer verglichen wird. Das sollte Mut machen, die verbleibenden Tage noch zu nutzen und teure Darlehen zu widerrufen.“ Wer fristgerecht widerrufen hat sollte dies übrigens auch nachweisen können. Ein Widerruf ohne Empfangsbestätigung kann formal als nicht zugstellt bewertet werden. Daher die Bitte aller Widerruf-Anwälte: „Alles per Einschreiben/Rückschein und keinesfalls bis zur letzten Sekunde warten mit dem Widerruf!“ Das Schreiben sollte am 20. Juni um 24 Uhr bestätigt bei der Bank angekommen sein.
Was passiert nach dem 21. Juni mit dem Thema „Widerruf“?
Nach dem 21. Juni 2016 fächern sich die Themen zum Widerruf weiter auf: Vor dem Hintergrund aktueller BGH-Entscheidungen besteht auch weiterhin die gute Chance, durch den Widerruf Darlehen für so genannte verbundene Geschäfte mit dem Widerrufsjoker zu beenden. Diese Darlehen fallen ebenso wenig unter die Immobilienkreditrichtlinie der EU– deutsches Recht seit Frühjahr 2016 - wie Verträge, die zur Finanzierung von Kapitalanlagen abgeschlossen wurden.
Außerdem gibt es weiterhin deutliche Form und Inhaltsfehler in Bankenbelehrungen nach 2010. Hier ist zwar das Ergebnis durch die sich mit den Jahren anpassenden Zinssätze nicht mehr so deutlich, aber für Darlehensnehmer, die aus unterschiedlichsten Gründen ein hohes Vorfälligkeitsentgelt verhindern möchten, bietet sich ein Widerruf nach wie vor an. Cäsar-Preller: „Die Rechtsprechung ist da eindeutig. BGH und deutsche Obergerichte fragen selten nach Auswirkungen und Umfängen von Veränderungen, sondern mahnen jede Abweichung von der geltenden Musterwiderrufsbelehrung regelmäßig verbraucher- bzw. kundenfreundlich ab, selbst wenn es nur um vermeintlich unbedeutende Veränderungen geht.“
Für den Wiesbadener Juristen ist auch der Widerruf und die mögliche Rückabwicklung von Dispokrediten nach Beratungsfehlern ein interessantes Betätigungsfeld für Bank- und Kapitalmarkt-Fachanwälte. Banken müssen ihren Kunden Alternativen zum teuren Dispo anbieten. „Tun sie das nicht, dann ist das ein Beratungsfehler und wir können auf Basis finanzmathematischer Analysen den Schadensbetrag berechnen, der Bankkunden zweifelsfrei zusteht“.
Abschließend: Cäsar-Preller geht nicht davon aus, dass die Brise, die Banken seit Monaten entgegenweht, sich nach dem 21. Juni abschwächt oder sich gar zum Rückenwind entwickelt: „Es erwächst ein grundsätzlich bankkritisches Bewusstsein und der Widerruf von Immobiliendarlehen wird nicht das letzte ‚Bankthema‘ bleiben.“
Ganz aktuell ist der Widerruf für den Finanzmarktskandal rund um die Insolvenz der Magellan Maritime Services GmbH zum wichtigen Schlüsselwort geworden. Anleger, die Seecontainer gekauft und vermietet haben, können durch einen Widerruf vom Kaufvertrag zurücktreten und wahren sich so die Chance zur Aufnahme in die Insolvenztabelle. Cäsar-Preller: „Widerruf bleibt ein Thema um auf finanzmarktrelevante Ereignisse wirksam reagieren zu können. Für uns war der Widerrufsjoker ein ‚Weckruf‘ – wir sind wach und bleiben dran!“