Eigentümer der Küche war der Vermieter. Die Einbauküche war als Teil der Einrichtung für einen Mietanteil in Höhe von 17,41 Euro monatlich mitvermietet worden. Die Mieterin hatte nach einer Neuanschaffung keinen Bedarf mehr an der Küche und deponierte diese im Keller, wo sie Opfer dreister Küchendiebe wurde. Besonderer Streitpunkt: Der Mieter hatte die Versicherungssumme in Höhe von 2700 Euro einbehalten, um damit den Verlust der Küche auszugleichen, da diese ihm nach Auszug des Mieters ja nicht mehr zur Verfügung stehen konnte.
Der nach dem Marsch durch die Instanzen letztendlich zuständige Bundesgerichtshof stellte sich auf die Seite des Vermieters und entsprach dem Urteil des Amtsgerichtes, das einer Mietminderung eine deutliche Absage erteilt hatte - im Gegensatz zum Landgericht.
Mit Urteil vom 13. April 2016 ( VIII ZR 198/15 ) hat es der Vermieter nun abschließend schriftlich: Er darf weiter das Vorhandensein der Küche berechnen, auch wenn diese gar nicht mehr vorhanden ist und es steht ihm auch die Zahlung der Versicherung zu. Zusammengefasst lässt sich das Urteil der VIII. Zivilsenats wie folgt zusammenfassen: Durch den Diebstahl ändert sich nichts und es entsteht für die Vermieterin kein neuer Sachverhalt, der eine Abweichung vom Mietvertrag rechtfertigen könnte. Letzten Endes wurde die Mieterin durch den Küchendiebstahl nicht benachteiligt. Es bleibt ein Restrisiko für den Vermieter: Falls der Vermieter die Küche wieder nutzen möchte, müsste sie dafür allerdings zur Verfügung stehen.
Dazu Rechtsanwalt Schulte-Bromby - bei AJT Neuss als Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht verantwortlicher Bereichsleiter: "Auch wenn man aus Sicht der Mieterin durchaus am Sinn dieser Entscheidung zweifeln mag, aus rechtlicher Sicht ist das ein konsequenter Urteilsspruch und mit dieser Konsequenz müssen Streitparteien in Mietrechtsverfahren immer rechnen: Das offensichtlich Richtige ist nicht immer das juristisch Maßgebliche!"