So steht in der Bundesrechtsanwaltsordnung, dass Rechtsanwälte ihren Beruf nur in Kooperation mit bestimmten verwandten Berufen ausüben dürfen, z.B. mit Steuerberatern, nicht aber z.B. mit Ärzten. Nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts ist eine solche Regelung aber verfassungswidrig, da sie die freie Berufswahl in einem unverhältnismäßigen Umfang einschränkt (BVERFG 12.1.2016 – 1 BvL 6/1). Im vorliegenden Fall hatte eine Praxisgemeinschaft aus Arzt und Rechtsanwalt gegen die Entscheidung der Anwaltskammer geklagt und gewonnen. Das Duo darf nun gemeinsam Ärzte und Apotheker rechtlich beraten.
Ansprechpartner zum Thema: Jörg Treppner ist als Steuerberater in Partnergesellschaft Jansen, Treppner, Schwarz & Schulte-Bromby in Neuss steuerberatend tätig ist und kann sich dabei auf die Expertise seiner Kollegen aus dem Rechtanwaltslager verlassen.
Die Rechtsform der Partnergesellschaft eignet sich nach dem aktuellen Urteil besonders für berufsübergreifende Partnerschaften, die ein kreatives Ziel gemeinsam verfolgen wollen. Für mich ist das Urteil die richtige Entscheidung, um die freie Berufswahl zu wahren und interessanten Kooperationen die Daseinsberechtigung zu verschaffen!" Für Treppner ist die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung gerade für Startups ein gut gangbarer Weg, aber auch für Partnerschaften geeignet, die schon länger bewährt zusammen arbeiten.
Steuerberatung Neuss