Die Verbraucher hatten in den Jahren 2008 und 2009 Darlehensverträge bei der Bank abgeschlossen. Unter jeweils einer Vorgangsnummer wurden verschiedene Kredite abgeschlossen, von denen insgesamt drei noch laufen. Im Juni 2014 widerriefen sie die Darlehensverträge und klagten auf Feststellung, dass die Darlehensverhältnisse durch den Widerruf beendet seien. Die Bank vertritt hingegen die Auffassung, dass die Kreditverträge noch laufen und die Darlehensnehmer nach wie vor ihren Verpflichtungen aus den Verträgen nachkommen müssten. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden bereits, dass der Feststellungsantrag zulässig und der Widerruf wirksam erfolgt sei.
Das OLG stellte fest, dass die Widerrufsfrist für die Darlehensverträge noch nicht abgelaufen gewesen sei, da die Bank fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet habe, die nicht dem gesetzlichen Muster entsprochen hätten. Dadurch sei die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt worden. Insbesondere hätten die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist nicht dem Deutlichkeitsgebot entsprochen. Die Bank habe die gültige Musterbelehrung entscheidend verändert und ihr einen anderen Sinngehalt gegeben. Daher könne sich die Bank auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Auch sei das Widerrufsrecht weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden.
Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei AJT in Neuss: „Die Rechtslage ist eindeutig. Da die Bank fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet hat, konnten die Darlehensverträge auch Jahre nach Abschluss noch wirksam widerrufen werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BGH zu einer anderen Entscheidung kommen wird. Spannender ist schon die Frage, ob es überhaupt zu der Verhandlung kommen wird oder die Bank ihre Revision noch kurzfristig zurückziehen wird, um eine verbraucherfreundliche Grundsatzentscheidung des BGH zu verhindern. In vergleichbaren Fällen war das bisher so. Das zeigt aber auch, dass die Verbraucher gute Chancen haben, ihr Darlehen wirksam zu widerrufen, wenn sie nicht ordnungsgemäß belehrt wurden. Und das war besonders bei zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen häufig der Fall.“
Für diese Altverträge galt bisher das sog. „ewige Widerrufsrecht“. Nach einer Gesetzesänderung endet dieses aber am 21. Juni 2016. Verbraucher, die ihr Darlehen noch widerrufen möchten, sollten daher umgehend handeln.