„Wie schon viele andere Gerichte auch, hat das OLG Köln die Verbraucherrechte in Sachen Darlehenswiderruf eindeutig gestärkt. Mit seinem Beschluss stellte es klar, dass schon geringfügige inhaltliche aber auch formale Abweichungen von der Musterbelehrung zu einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung führen. In diesen Fällen können Altverträge auch heute noch widerrufen werden“, sagt Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann aus Stuttgart.
Das OLG Köln erklärte, dass die Verwendung der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ eine inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung darstelle. Daher könne sich das Kreditinstitut auch nicht auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung berufen. Das sei nur möglich, wenn die Musterbelehrung inhaltlich und formal vollständig übernommen werde.
Rechtsanwalt Dr. Heinzelmann: „In verschiedenen Widerrufsbelehrungen haben Banken und Sparkassen Fußnoten verwendet. Auch darüber hinaus wurden die Musterbelehrungen häufig – wenn auch nur geringfügig – bearbeitet. In diesen Fällen ist fast immer der Widerruf des Darlehens möglich, weil die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde und das sog. ewige Widerrufsfrist gilt.“
Das ewige Widerrufsrecht bei Altverträgen zur Immobilienfinanzierung könnte allerdings bald Geschichte sein. Am 27. Januar hat die Bundesregierung beschlossen, dieses ewige Widerrufsrecht abzuschaffen. Allerdings muss der Bundestag dafür erst noch grünes Licht geben. Sobald das Gesetz abgesegnet ist, ist der Widerruf von Altverträgen voraussichtlich nur noch drei Monate möglich. Schon im Juni 2016 könnte dann das Aus für den Widerrufsjoker bevor stehen.
Noch ist es allerdings nicht so weit. Unter der Voraussetzung, dass das Kreditinstitut eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat, ist der Widerruf in vielen Fällen weiter möglich. „Die Zeit könnte allerdings knapp werden. Daher sollten Verbraucher jetzt handeln“, so Rechtsanwalt Dr. Heinzelmann.
Rechtsanwalt Dr. Heinzelmann bietet am 20. Februar und am 19. März Informationsveranstaltungen zum Widerruf von Darlehen an.