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Fehler am Arbeitsplatz

Wann muss der Arbeitnehmer zahlen

(lifePR) (Stuttgart, )
Rechtsanwaltskammer Koblenz. "Nobody is perfect" – Fehler passieren und das nicht selten auch am Arbeitsplatz. Schnell können dabei Schäden in Millionenhöhe entstehen. Doch wer kommt für diese Schäden auf?

Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, einem Mitarbeiter den Lohn wegen vom Arbeitnehmer verursachter Schäden zu kürzen, so die Rechtsanwaltskammer Koblenz. Anders als im Kauf- oder Werkvertragsrecht übernehme der Arbeitnehmer keine Gewährleistung für die von ihm geleistete Arbeit.

Der Arbeitnehmer muss für den von ihm verschuldeten Schaden nur bei grober oder mittlerer Fahrlässigkeit aufkommen. Und diese muss ihm der Arbeitgeber nachweisen.

Hat zum Beispiel ein LKW-Fahrer während der Arbeitszeit einen Unfall mit Sach- und Personenschaden, so haftet er bei grober Fahrlässigkeit in der Regel für den gesamten Schaden, bei "normaler" (mittlerer) Fahrlässigkeit wird der Schaden geteilt, bei leichter Fahrlässigkeit trägt der Arbeitgeber den Schaden allein.

Der Regelfall ist die normale "Fahrlässigkeit". Die genaue Haftungsverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei kommt es auf die Gefahrträchtigkeit der Arbeit an, die Höhe des Schadens, die Möglichkeit des Arbeitgebers, sich für solche Schäden zu versichern etc.

Hat der Arbeitnehmer schuldhaft bei einem Dritten einen Personen- oder Sachschaden verursacht, haftet er diesem gegenüber – gemeinsam mit seinem Arbeitgeber als Gesamtschuldner – nach den allgemeinen Grundsätzen des BGB. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, den Schaden des Dritten voll oder zumindest zum Teil zu tragen, sofern er den Schaden nur leicht oder mit mittlerer Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.

Die für jeden Einzelfall zu prüfende Frage, ob und in welchem Umfang ein Arbeitnehmer haftet, sollte zumindest bei größeren Schäden von einem Rechtsanwalt überprüft werden. Anwälte nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer +49 (261)30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter www.rakko.de.

Die Rechtsanwaltskammer Koblenz vertritt die Rechtsanwälte der Landgerichtsbezirke Bad Kreuznach, Koblenz, Mainz und Trier.
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