Bisher galt im Schadensfall das "Alles-oder-Nichts-Prinzip". Die Versicherung erkannte den Schaden an und bezahlte oder es gab überhaupt kein Geld wegen grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Arglist.
Ab 2008 wird es für die Versicherungen nur noch selten möglich sein, ihre Leistungen vollständig zu verweigern, weil Versicherte sich grob fahrlässig verhalten haben. Nach dem alten Recht genügte hierfür schon ein auf Kippstellung belassenes Fenster, wenn dadurch ein Einbruch ermöglicht wurde.
In Zukunft führt grobe Fahrlässigkeit nicht wie bisher dazu, dass die Versicherung gar nicht zahlt. Sie ist zukünftig nur noch dazu berechtigt, ihre Leistung nach Maßgabe der Schwere des Fehlverhaltens des Versicherungsnehmers zu kürzen. Nach welchen Kriterien die Leistungskürzung vorzunehmen ist, steht hingegen noch nicht fest. Der Verbraucher hat ab 2008 die Möglichkeit, mit dem Versicherer in Verhandlungen zu treten, wenn dieser nicht zahlen will. Es ist aber zu erwarten, dass sich im Laufe der Zeit feste Quoten der Leistungsfreiheit für bestimmte Sachverhalte entwickeln werden.
Handelt der Versicherungsnehmer seiner Vertragspflicht hingegen vorsätzlich zuwider, führt dies zur kompletten Leistungsfreiheit des Versicherers. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein Versicherter bewusst falsche Angaben in der Schadensanzeige macht.
Wer allerdings bei Abschluss einer Hausratversicherung vorsätzlich falsche Angaben darüber macht, ob sämtliche Türen des Gebäudes über Sicherheitsschlösser verfügen, muss im Falle eines Einbruchdiebstahls nicht den Verlust des Versicherungsschutzes befürchten, wenn der Einbrecher durch eine eingeschlagene Fensterscheibe in das Haus eingedrungen ist. Die falsche Angabe des Versicherungsnehmers wirkt sich in diesem Fall nicht auf den Versicherungsfall aus.
Bei Arglist bleibt die Versicherung allerdings wie bisher leistungsfrei. Arglist liegt z.B. vor, wenn ein Versicherungsnehmer bewusst falsche Angaben über den Wert der bei einem Einbruchsdiebstahl gestohlenen Gegenstände macht.
Im Zweifelsfall hilft eine anwaltliche Beratung. Rechtsanwälte nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Celle.
Zur Rechtsanwaltskammer Celle gehören die beim Oberlandesgericht Celle sowie bei den Landgerichten Hannover, Hildesheim, Bückeburg, Stade, Verden und Lüneburg zugelassenen Rechtsanwälte.