Die BaFin verfügt in ihrem Verwaltungsakt, dass der Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.G. seine strategischen Unternehmensentscheidungen, nicht auslagerbaren sowie nicht delegierbaren Leitungsentscheidungen und arbeitsrechtlichen Weisungen nicht von Zustimmungen Dritter und damit von der Zustimmung der Deutscher Ring Lebensversicherungs-AG abhängig macht und diesbezüglich auch kein Weisungs- und Vetorecht Dritter akzeptiert, auch nicht unter Berufung auf den bestehenden Organisationsvertrag. Damit will die BaFin sicherstellen, dass bestimmte Vertragsklauseln des Organisationsvertrages sich in der Praxis nicht so auswirken, dass die Unabhängigkeit des Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.G. eingeschränkt ist. Dies gilt entsprechend für die Lebens- und Sachversicherungsgesellschaften des Deutschen Rings.
Darüber hinaus umfasst der Verwaltungsakt der BaFin die regelmäßige Zurverfügungstellung von Informationen über verschiedene Geschäftsbereiche sowie die Vorlage zusätzlicher Geschäftsunterlagen.
Beide Parteien haben erklärt, zeitnah an den Verhandlungstisch zurückzukehren.