Gemäss den Bestimmungen des Aktienkaufsvertrags zwischen Sonova und GN Store Nord A/S können die Parteien die Transaktion abbrechen, sofern bis zum 15. August 2007 die Bedingungen für den Zusammenschluss (einschliesslich Zustimmung der zuständigen Wettbewerbsbehörden)nicht erfüllt sind. Nachdem das Beschwerdeverfahren vor den deutschen Gerichten in der Hauptsache Monate oder gar Jahre dauern kann, plant Sonova, die Transaktion am 15. August 2007 zu beenden. Der Erwerb der ReSound Gruppe wird also nicht weiter verfolgt.
Die nicht wiederkehrenden Aufwendungen im Zusammenhang mit der geplanten Übernahme von ca. CHF 36 Mio. werden in diesem Geschäftsjahr vollumfänglich der Erfolgsrechnung belastet.
Davon wurden im letzten Geschäftsjahr 2006/07 bereits CHF 19 Mio. aufgewendet, so dass sich der liquiditätswirksame Effekt im aktuellen Geschäftsjahr 2007/08 auf ca. CHF 17 Mio. reduzieren wird.
Hintergrund
Das Deutsche Bundeskartellamt (BKartA) hat Sonova am 11. April 2007 den Vollzug der Akquisition der ReSound Gruppe weltweit untersagt. Sonova akzeptierte den Entscheid des Bundeskartellamtes nicht und hat am 2. Mai 2007 beim zuständigen Gericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschwerde eingereicht. Die Sonova Gruppe hat mit Ausnahme des Deutschen Bundeskartellamts von allen zuständigen Wettbewerbsbehörden die für den Vollzug der Akquisition der ReSound Gruppe erforderlichen Genehmigungen erhalten.