Die Staatsanwaltschaft soll insbesondere eine Strafbarkeit wegen Verleumdung nach §§ 187, 188 StGB prüfen. Außerdem werden Tatbestände wegen falscher Verdächtigung nach § 164 StGB und Urkundenfälschung nach § 267 StGB für möglich gehalten.
Über neue Erkenntnisse in dieser Angelegenheit werden wir Sie selbstverständlich entsprechend informieren.