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Fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker - Autofahren mit Medikamenten und Opiaten

(lifePR) (Sulzbach-Rosenberg, )
„Bekomme ich eine Anzeige beim Fahren als Schmerzpatient mit Medikamenten oder Opiaten? Wie steht es mit dem Versicherungsschutz?“ Diese und viele andere Fragen beantworteten in einem Vortrag Anton Pöllath, Generalagent der Württembergischen Versicherung, und Engelbert Mirberth, ehemaliger Fachhochschullehrer und Mitglied der Verkehrswacht, der Selbsthilfegruppe „Chronischer Schmerz“ im St. Anna Krankenhaus.

Wird ein Schmerzpatient einer Verkehrskontrolle unterzogen oder es passiert ein Verkehrsunfall, müsste die Polizei „laut Paragraph 2 Abs. 12 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) der Fahrerlaubnisbehörde Meldung erstatten, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist“, wie es im Gesetzestext umständlich heißt. Alles, was für die Verkehrssicherheit wichtig ist, muss der Fahrerlaubnisbehörde gemeldet werden.

Doch was ist für die Verkehrssicherheit wichtig? Laut Paragraph 24a des Straßenverkehrsgesetztes begehen Fahrer eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit, wenn sie sich unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss ans Steuer setzten. Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der im Gesetz genannten berauschenden Mittels (unter anderem auch Opioide) im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Doch ein anderer Satz dieses Paragraphen nimmt Patienten davon aus, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Schwieriger und unverständlicher geht es anscheinend nicht. Oder doch alles klar? Weit gefehlt! Im Dschungel der Verordnungen und Gesetze kämpfen selbst Fachleute mitunter mit den Widersprüchlichkeiten. Das Fahrerlaubnisrecht ist sehr kompliziert. Die sogenannte Fahrerlaubnisverordnung (FeV), welche die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr regelt, widerspricht zum Teil den Vorgaben des Straßenverkehrsgesetzes. Laut Fahrerlaubnisgesetz sind Menschen, die Betäubungsmittel einnehmen, nämlich prinzipiell nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet. Tatsächlich heißt es, „diese Norm gelte für den Regelfall“. Die Behörde kann also theoretisch ohne weitere Prüfung einen Führerschein einziehen, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass ein Autofahrer Opioide einnimmt – er gilt nach der FeV automatisch als nicht fahrgeeignet.

Deshalb muss man aber genauer lesen: In den Vorbemerkungen steht nämlich, dass die aufgelisteten Betäubungsmittel die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen können, also nicht müssen. Kompensationen durch Gewöhnung oder durch besondere Einstellungen sind möglich. Eine solche Kompensation kann bei einem Schmerzpatienten vorliegen, wenn er stabil auf seine Medikament eingestellt ist. Es ist zu empfehlen, einen Opiatausweise oder die Kopien des verordneten Rezeptes mitzuführen. Noch einfacher gestaltet sich eine Überprüfung, wenn der Schmerzpatient ein Attest vorzeigen kann, in dem der behandelnde Arzt die uneingeschränkte Einsatzfähigkeit und Verkehrstauglichkeit bescheinigt.

Wahrscheinlicher ist es daher, dass die Behörde oder Versicherung zunächst ein Gutachten durch einen Facharzt anordnet, wenn ihr gemeldet wird, dass ein Schmerzpatient Opioide einnimmt und Auto fährt. Es besteht aber kein Grund, sich in einer Form von vorauseilendem Gehorsam selbst anzuzeigen. Bezüglich des Versicherungsschutzes muss auch die Versicherung den Beweis vorlegen, dass der Schmerzpatient grob fahrlässig gehandelt hat.

Welches Risiko gehen also Schmerzpatienten ein, wenn sie Opioide einnehmen und Auto fahren? Im Klartext: Ein Patient kann Auto fahren, wenn er und sein Arzt sich sicher sind, dass er fahrtüchtig ist. Der Patient muss nur wissen, dass Polizei, Behörden und Versicherungen seine Fahrtauglichkeit in Frage stellen und gegebenenfalls überprüfen können. Den Führerschein muss ein Schmerzpatient nur dann abgeben, wenn ein von der Behörde veranlasstes Gutachten negativ ausfällt.

„Recht haben ist aber nicht gleich Recht bekommen.“ Im Dickicht der Vorordnungen und Gesetze können sich auch Fachleute irren. Im Zweifelsfall hilft nur der Gang zu einem erfahrenen Rechtsanwalt oder einem Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht. Dieser wird gegen Negativentscheide Widerspruch oder eine Anfechtungsklage einlegen und darüber hinaus auch einen Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) stellen. Dies führt dazu, dass der Verwaltungsrichter entscheiden wird.

Generell ist bei der Einnahme von Medikamenten zu beachten, dass viele Arzneien tückische Copiloten sind. Die Konzentration kann sich unter dem Einfluss bestimmter Medikamente verringern. Grundsätzlich besteht für den einzelnen aber keine Verpflichtung sich zu outen, der Verkehrsteilnehmer muss vorerst keine Aussagen gegenüber der Polizei oder der Versicherung über die Einnahme von Medikamenten machen. Es entsteht auch kein Nachteil im Rahmen der versicherungsrechtlichen Entscheidungen. Prinzipiell ist aber jeder Erwachsene selbst verantwortlich zu entscheiden, ob bei ihm eine Verkehrstüchtigkeit vorliegt, oder nicht. Der Beipackzettel eines jeden Medikamentes ist zu beachten. Jeder Mensch muss verantwortungsbewusst mit der Einnahme von Medikamenten, vor allem im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, umgehen.

Die Versicherungen werden überprüfen, ob der Unfall hätte ohne Medikamenteneinfluss vermieden werden können. Der Versicherer ist in der Nachweispflicht, dass der Schmerzpatient nachweislich und ursächlich unverantwortlich gehandelt hat. Sollte ein Fehlverhalten nicht nachgewiesen werden können, besteht uneingeschränkter Versicherungsschutz. Allerdings liegt ein Gefährdungstatbestand vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch einen anderen verletzt und/oder gefährdet wird. Hier kommen die Paragraphen 315c und 316 des Strafgesetzbuches (StGB) zur Geltung.

Fazit: „Gleiches Recht für alle. Bei jedem Vorkommnis muss individuell Recht gesprochen werden, ob mit oder ohne Medikamenteneinnahme. Kein Mensch und kein Fall ist wie der andere.“
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