- Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt seine im Eilverfahren getroffene Ent-scheidung
- Regelungshoheit der Länder für Glücksspielstaatsvertrag bestätigt
- Lottogesellschaften müssen weiterhin nicht bedingungslos mit Vermittlern kooperieren
Mit seiner Entscheidung vom Freitag hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Zulässigkeit der Ausgestaltung des deutschen Glücksspielmonopols bestätigt. Allerdings sollen sich die Lottogesellschaften bis dahin nicht gegen den beliebigen Ausbau eines parallelen Vertriebsnetzes durch gewerbliche Spielvermittler wehren dürfen.
Das Bundeskartellamt kann die Lottogesellschaften weder in einen Konkurrenzkampf untereinander zwingen, noch müssen diese mit gewerblichen Spielvermittlern kooperieren.
„Jetzt sind die Behörden gefordert, unseren ordnungspolitischen Auftrag abzusichern, an den sich die Lottogesellschaften immer gehalten haben“, sagte Dr. Friedhelm Repnik, Geschäftsführer der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg und Feder-führer des Deutschen Lotto- und Totoblocks. „Das Bundesverfassungsgericht hatte im März 2007 entschieden, dass das Glücksspielmonopol in Deutschland am Spielerschutz und der Eindämmung übermäßigen Spiels ausgerichtet werden muss. Jeglicher Wettbewerb und jede Ausweitung des Angebots muss unterbleiben. Wir können uns nach diesem Urteil nicht nach besten Kräften für den Spielerschutz einsetzen, da dieser mit ausschließlich wettbewerbsrechtlicher Argumentation unterlaufen wird“, sagte Dr. Repnik.
„Wir werden das Urteil, dessen Begründung noch gar nicht vorliegt, sorgfältig prüfen. Insbesondere müssen wir die Tragweite hinsichtlich der regionalen Ausgestaltung der staatlichen Lotteriemonopole abwarten. Das OLG hat die Beschwerde zum Bundesgerichtshof ausdrücklich zugelassen. Ich gehe davon aus, dass wir die heutige Entscheidung dort überprüfen lassen“, so Dr. Repnik weiter.
Zu betonen ist, dass es den Lottogesellschaften der Länder nach geltendem Landesrecht weiterhin erlaubt ist, Glücksspiele allein auf dem Gebiet ihres Bundeslandes an-zubieten. Soweit das OLG Düsseldorf dem Kartellamt Recht gegeben hat, ändert sich dadurch nichts für das staatliche Glücksspielmonopol, das im künftigen Glücksspielstaatsvertrag noch strikter an den Zielen des Spielerschutzes und der Suchtprävention ausgerichtet wird.