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Bekanntmachung der Stadt Brunsbüttel

Bebauungsplan Nr. 41 „ Wohngebiet an der Grundschule Nord “ 2. vereinfachte Änderung der Stadt Brunsbüttel

(lifePR) (Brunsbüttel, )
Die Ratsversammlung der Stadt Brunsbüttel hat in ihrer Sitzung am 27.06.2007 den Bebauungsplan Nr. 41 „Wohngebiet an der Grundschule Nord“ 2. vereinfachte Änderung der Stadt Brunsbüttel, die wie folgt umgrenzt wird:

im Norden durch die Goethestraße,
im Osten durch die westliche Bebauung des Trischenrings,
im Süden durch die Sportfläche der Boy- Lornsen- Grundschule und
im Westen durch die östliche Bebauung an der Schulstraße,

bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.
Die Bebauungsplanänderung tritt mit Beginn des 13.07.2007 in Kraft. Alle Interessierten können die Bebauungsplanänderung und die Begründung dazu von diesem Tage an im Stadtbauamt, Röntgenstraße 2, in 25541 Brunsbüttel, Zimmer 8, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in §214 Abs.2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Brunsbüttel geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach §214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diese Bebauungsplanänderung in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, welche die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
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