Beim Garten- und Tiefbauamt häufen sich zu dieser Jahreszeit die Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern, von der Müllabfuhr, der Straßenreinigung und der Verkehrsbetriebe über diese Beeinträchtigungen. Laut Straßengesetz Baden-Württemberg dürfen Anpflanzungen nicht die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigen. Um dies zu vermeiden, ist es notwendig, dass an öffentlichen Verkehrseinrichtungen der Luftraum über Fahrbahnen bis 4,50 Meter und über Rad- und Gehwegen bis 2,50 Meter freigehalten wird.
Das GuT teilt außerdem mit, dass Hecken oder Sträucher nicht in den Straßenraum/Gehweg ragen dürfen. Dafür haben Grundstückseigentümer im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Sorge zu tragen. Bei Grundstücken an Straßeneinmündungen oder -kreuzungen ist insbesondere darauf zu achten, dass ein ausreichender Sichtwinkel für die Ver2 kehrsteilnehmer gegeben ist, dies bedeutet, dass Anpflanzungen im Einmündungs- bzw. Kreuzungsbereich auf eine Höhe von 0,80 Meter zurückgeschnitten werden müssen.
Sollte aufgrund störender Bepflanzung jemand zu Schaden kommen, hat der Grundstückseigentümer seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und kann dafür haftbar gemacht werden.
Das GuT appelliert deshalb an alle Grundstückseigentümer, Grünpflanzungen soweit zurückzuschneiden, dass die Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum gefahrlos benutzen können.