„Hierfür besteht zwei Jahre nach Inkrafttreten von Hartz IV überhaupt kein Anlass – die Kommunen arbeiten konstruktiv und zunehmend erfolgreich mit den örtlichen Agenturen für Arbeit in Ar-beitsgemeinschaften zusammen oder haben die Verantwortung alleine in den Optionskommunen übernommen. Dabei kommt es gerade auf die dezentralen Handlungsspielräume an. Schließlich sind bei der Vermittlung von Langzeitarbeitslosen auch und vor allem örtliche und regionale Besonderheiten zu beachten“, erklärten dazu der Geschäftsführer des Städtetages, Dr. Stephan Articus, der Hauptgeschäftsführer des Landkreistages, Dr. Martin Klein, und der Hauptgeschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes, Dr. Bernd Jürgen Schneider.
Sie betonten anlässlich der entsprechenden Anhörung heute im Landtag, die kommunalen Leistungen, wie beispielsweise die Bereitstellung bedarfsgerechter Kinderbetreuungsangebote für berufstätige Eltern sowie ein gut ausgebautes Netz von Beratungsleistungen – etwa in der Schuldnerberatung, bei psychosozialen Leistungen oder in der Suchtberatung – seien „ureigene kommunale Aufgaben“.
Die kommunalen Zuständigkeiten im Bereich der 44 ARGEn und der zehn Optionskommunen des Landes müssten wie bisher ohne Weisungsrechte des Landes ausgestaltet sein. Denn: „Die Kommunen haben zusammen mit den freien Trägern der Wohlfahrtspflege ein über viele Jahre gewachsenes Netz zu sozialintegrativen Aufgaben geschaffen, das sich bereits in der kommunalen Sozialhilfe und der Kinder- und Jugendhilfe bewährt hat. Diese Aufgaben betreffen Kernbereiche kommunaler Sozial-kompetenz und Daseinsvorsorge und müssen weiterhin nach örtlichen Belangen ausgerichtet werden“, erläuterten Articus, Klein und Schneider.
Würde sich das Land nun kraft Gesetzes zum Weisungsgeber der Kommunen in der örtlichen Sozialpolitik machen, wäre die kommunale Selbstverwaltung ausgehebelt, befürchten die Spitzenver-bände. „Völlig unpassend wären Weisungsrechte des Landes erst recht in den zehn Optionskreisen und -städten des Landes, in denen Hartz-IV-Empfänger nach dem Willen des Gesetzgebers und seinerzeit vor allem unterstützt von Union und FDP vollkommen ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ausschließlich kommunal betreut und vermittelt werden“, führten die Verbandschefs aus.
Ein allgemeines Weisungsrecht des Landes könne dazu führen, dass diese klassischen kommunalen Aufgaben künftig vom Land gesteuert und damit vereinheitlicht würden und sich damit die soziale Absicherung vor Ort verschlechterte. „Seit langem kritisieren wir ein Übermaß an Weisungen aus Berlin und Nürnberg an die Arbeitsgemeinschaften und fordern dezentrale Handlungsspielräume auch bei der Wahrnehmung von Bundesaufgaben ein. Zusätzliche Weisungen aus Düsseldorf in Bezug auf die kommunalen Aufgaben würden den Prozess weiter belasten und nicht zu einer besseren und individuellen Förderung langzeitarbeitsloser Menschen beitragen“, urteilten die Verbandschefs.